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BGH-Urteil Kein Schadenersatz bei Abbruch von Mutter-Kind-Kur

Eine Mutter-Kind-Kur erstreckt sich häufig über mehrere Wochen. Haben Kurkliniken ein Recht auf Schadenersatz, wenn Patientinnen früher als vereinbart abreisen?

09.10.2020, 10:44

Karlsruhe (dpa) - Wer vorzeitig von einer Mutter-Kind-Kur abreist,
muss der Klinik keinen Schadenersatz zahlen. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Fall einer
Mutter aus Brandenburg, die eine dreiwöchige Kur zehn Tage vor dem
Ende abgebrochen hatte.

Die Klinik hatte 80 Prozent des Tagessatzes, insgesamt gut 3000 Euro gefordert. Amts- und Landgericht hatten die Forderung abgewiesen. (III ZR 80/20)

Nach dem BGH-Urteil ist eine Mutter-Kind-Kur ein besonderes
Dienstverhältnis, das jederzeit gekündigt werden kann. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik seien daher in diesem
Punkt unwirksam.

Dienste höherer Art beruhten auf einem besonderen
Vertrauensverhältnis. Daher bestehe ein freies und sanktionsloses
Kündigungsrecht.

© dpa-infocom, dpa:201009-99-882656/4

Mitteilung des BGH