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BGH stellt klar Kindesunterhalt: Spitzenverdiener muss Einkommen offenlegen

Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Der fällige Unterhalt berechnet sich dabei nach Einkommensstufen. Dennoch hat das Kind einen Anspruch darauf, die genaue Gehaltshöhe der Eltern zu kennen.

10.11.2020, 10:17
Andreas Gebert
Andreas Gebert dpa

Karlsruhe (dpa) - Auch Kinder von Spitzenverdienern haben einen Anspruch, zur Bestimmung ihres Unterhalts das genaue Einkommen zu erfahren. Die Erklärung des Vaters, "unbegrenzt leistungsfähig" zu sein, reiche nicht aus, entschieden die obersten Familienrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

In dem Fall aus München wollte ein heute neunjähriges Mädchen wissen, wie viel ihr Vater als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen verdient. Die Eltern sind seit mehreren Jahren geschieden, das Kind lebt bei der Mutter. Für die Zeit nach Auslaufen einer befristeten Regelung hatte sich der Vater verpflichtet, einen an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle orientierten Unterhaltssatz zu zahlen.

Nach dieser Tabelle richten sich die Familiengerichte bei der Bestimmung von Unterhalt. Sie ist nach Einkommensstufen gestaffelt. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 5500 Euro soll allerdings "nach den Umständen des Falles" entschieden werden.

Schon das Oberlandesgericht (OLG) München hatte deshalb gemeint, dass es nicht egal sein kann, ob jemand vielleicht 6000 oder 30.000 Euro verdient. Der BGH sieht das genauso. Die Auskunftspflicht entfalle nur dann, wenn die Höhe der Einkünfte "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann".

Nach der BGH-Rechtsprechung leitet sich der Bedarf eines Kindes von der Lebensstellung beider Eltern ab. Es gibt aber Grenzen: Unterhalt dient nicht der Teilhabe am Luxus oder gar der Vermögensbildung. Laut OLG müssen die Gerichte schon für diese Abwägung die genaue Höhe des Einkommens kennen. Der BGH sieht noch einen zusätzlichen Grund. Denn an bestimmten Kosten - zum Beispiel für eine Betreuung im Hort - müssen sich grundsätzlich Mutter und Vater beteiligen. Ohne Auskunft würde sich aber nicht feststellen lassen, zu welchen Teilen.

© dpa-infocom, dpa:201110-99-278794/3

Beschluss vom 16. September

Düsseldorfer Tabelle

Auskunftspflicht in der Familie, § 1605 BGB