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Echt oder nicht? Keine absolute Gewissheit über Testamentsurheberschaft

Stammt ein Testament auch wirklich vom Erblasser? Um diese Frage entbrennt mitunter Streit. Ein Urteil zeigt: Absolute Gewissheit kann man im Zweifel nicht erreichen.

31.01.2021, 23:01
Silvia Marks
Silvia Marks dpa-tmn

Rostock (dpa/tmn) - Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Testament vom Erblasser stammt? Eine absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist in dieser Frage kaum zu erreichen. Das zumindest befand das Oberlandesgericht Rostock (3 W 84/19).

Daraus folgt: Kommt ein Gutachter im Erbscheinverfahren zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift zu 90 Prozent vom Erblasser stammt und das Testament zu 95 Prozent, ist das ein ausreichender Beweis, berichtet die Zeitschrift "NJW Spezial" (Heft 2, 2021).

In dem verhandelten Fall hatte die Erblasserin mit ihrem zweiten Ehemann ein handschriftliches Testament verfasst. Darin hatten sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Tochter der Frau aus erster Ehe meldete im Erbscheinverfahren Zweifel an der Echtheit des Testaments an: Es sei nicht von der Mutter geschrieben worden.

Ein wenig Restzweifel reicht nicht aus

Ein Gutachter stellte aber fest, dass das Testament mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent bis 99 Prozent und die Unterschrift mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 Prozent bis 95 Prozent von der Mutter stammten. Daher könne der Alleinerbschein erteilt werden.

Das Urteil: Die Beschwerde der Tochter blieb ohne Erfolg. Es müsse feststehen, dass die erbrechtliche Erklärung eigenhändig niedergelegt wurde. Absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist aber kaum zu erreichen. Für die richterliche Überzeugung reiche ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit.

Diese Gewissheit liegt vor, wenn sie ausreicht, Zweifeln Einhalt zu gebieten, ohne sie völlig auszuschließen. Der Sachverständige hatte in diesem Fall einen umfassenden Vergleich mit Schriftproben der Erblasserin gemacht. Auffälligkeiten des Testamentstextes stimmten weitgehend mit den Vergleichsschriften überein.

© dpa-infocom, dpa:210201-99-257106/4