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Bundesfinanzhof bestätigt Pfändung von Corona-Soforthilfe wegen Schulden unzulässig

Eine Kontopfändung durch das Finanzamt, das auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof bestätigt.

02.09.2020, 03:55

Berlin (dpa/tmn) - Selbstständigen und Freiberuflern, denen aufgrund der Corona-Pandemie Soforthilfe ausgezahlt wurde, darf diese Leistung nicht vom Finanzamt gepfändet werden. Das bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VII S 23/20).

Die Corona-Soforthilfe ist dafür da, unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelöste wirtschaftliche Engpässe abzufedern. "Es müssen damit keine Alt-Schulden beim Finanzamt beglichen werden", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Im konkreten Fall klagte ein Solo-Selbstständiger, der aufgrund der Corona-Pandemie für seinen Hausmeisterservice keine Aufträge mehr erhielt. Um seinen Betrieb zu erhalten, beantragte er deshalb beim Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro, die entsprechend auf sein Girokonto überwiesen wurde.

Da dieses Konto vom Finanzamt mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus früheren Jahren belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Selbstständige verlangte beim Gericht die Freigabe der Corona-Soforthilfe.

Wie bereits das Finanzgericht Münster in erster Instanz, gab auch der Bundesfinanzhof dem Hausmeister Recht. Die Kontopfändung ist nicht rechtens, denn die Corona-Soforthilfe erfolgte ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von vor der Krise entstandenen Ansprüchen des Finanzamts, so das Gericht.

Betroffene Steuerzahler, denen das Finanzamt wegen alter Steuerschulden gänzlich oder teilweise die Soforthilfeleistung oder die Überbrückungshilfe gepfändet hat, können sich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs berufen. Beim Finanzamt sollte die Freigabe des gepfändeten Betrags beantragt werden. "Zur Begründung sollte das Aktenzeichen genannt werden", rät Klocke.

© dpa-infocom, dpa:200901-99-389940/4