Eltern streiten vor Gericht 40 Prozent Mitbetreuung und trotzdem Unterhalt zahlen?
Nach der Trennung von der Mutter betreut ein Vater seinen Sohn bis zu 43 Prozent der Zeit. Er sieht das fast als Hälfte an - und zahlt keinen Unterhalt. Doch sieht das Gericht das ebenso?

Berlin - Auch wenn ein getrenntlebender Elternteil seinen Betreuungsumfang auf über 40 Prozent ausweitet, bleibt er unterhaltspflichtig. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 9 UF 40/21) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall stritten die Eltern um Kindesunterhalt für ihren Sohn, der seit der Trennung der Eltern bei der Mutter lebt. Die Mutter forderte vom Vater die Zahlung von aus ihrer Sicht aufgelaufenem Unterhaltsrückstand und laufendem Kindesunterhalt. Der Vater lehnte das ab, weil aus seiner Sichtweise beide Elternteile das Kind in annähernd in gleichem Maße betreuen und versorgen würden. Damit würde er seine Unterhaltsverpflichtung erfüllen. Der Streit landete vor Gericht.
Die erste Instanz gab der Mutter recht und verpflichtete ihn zur Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein, verwies aber auch darauf, dass er seit einiger Zeit nur noch eingeschränkt leistungsfähig sei. Er sei Vater eines weiteren Sohns geworden. Hierdurch habe er eine weitere Unterhaltsverpflichtung.
Der Mann hatte nur teilweise Erfolg. Das Schwergewicht der Betreuung liege trotz des erweiterten Umgangs des Vaters weiterhin bei der Mutter. Zeitlich betrachtet habe sich der Mann zwar einer sogenannten Mitbetreuung angenähert: Das Gericht errechnete die Betreuungsanteile von Mutter und Vater in einem Jahr auf 60:40 Prozent, im darauffolgenden Jahr auf 57:43 Prozent.
Das reiche jedoch nicht aus, so die Richter. Er bleibe weiterhin unterhaltspflichtig. Allerdings reduzierte das Gericht mit Blick auf die erneute Vaterschaft die Höhe seiner Zahlungsverpflichtung.