Antwort auf Leserfrage : Unterhalt des Kindes Anspruch erlischt nach Ausbildungsende
Leserfrage : Wie lange muss ich für mein Kind Unterhalt zahlen ? Es antwortet Rechtsanwältin Christel Hahne aus Magdeburg :
Kinder und Jugendliche können von ihren Eltern Unterhalt verlangen, solange sie sich nicht selbst unterhalten können. Dabei ist denkbar, dass die Unterhaltspflicht unbefristet besteht – zum Beispiel bei behinderten Kindern. Im Regelfall endet der Anspruch aber mit dem Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
Grundsätzlich richtet sich in Sachsen-Anhalt der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger Kinder, die selbst noch nicht verheiratet sind, nach den Sätzen der Berliner Tabelle und zusätzlich nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg. In der Berliner Tabelle sind vier Altersstufen unterteilt : Die Zeit von der Geburt bis zum sechsten Geburtstag, vom sechsten bis zwölften Geburtstag, vom zwölften bis 18. Geburtstag und eine Stufe für die Zeit ab Volljährigkeit.
Volljährige Schüler, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, haben Anspruch auf Unterhalt bis zur Beendigung der Schulausbildung, längstens bis zum 21. Lebensjahr. Nach Verlassen der Schule muss sich das Kind nachweislich um die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums bemühen. Bis zum Beginn der Ausbildung oder des Studiums muss zum Zweck der beruflichen Orientierung und der Suche nach einem Ausbildungsplatz eine Überbrückungszeit finanziert werden. Wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, Wartezeiten bis zu Erlangung des gewünschten Faches absitzt oder ein Parkstudium absolviert, hat es keinen Unterhaltsanspruch. Lediglich während eines Praktikums kann es Anspruch auf Teilunterhalt geben.
Eltern müssen ihren Nachwuchs bis zum Ende der Ausbildung oder des Studiums unterstützen. Bei Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung ist entscheidend, wer die Verzögerungen zu vertreten hat. Längere Krankheit darf sich nicht auf die Zahlung auswirken. Auch ein Ausbildungswechsel ist kein hinreichender Grund, dem Kind den Unterhalt zu versagen.
Erst wenn das Kind zwei Ausbildungen grundlos abgebrochen hat, sich der Ausbildung verweigert oder innerhalb von drei Jahren drei verschiedene Studiengänge begonnen hat, erlischt die Unterhaltspflicht. Begibt sich das Kind nach Ausbildungsende auf Arbeitsplatzsuche, so kann dem Kind für circa drei Monate Unterhalt gewährt werden.
Danach hat das Kind nur dann noch einen Unterhaltsanspruch, wenn es eine Weiterbildung macht, die zu einer höheren berufl ichen Qualifi kation führt und in engem Zusammenhang mit der abgeschlossenen Erstausbildung steht. Für eine Zweitausbildung brauchen die Eltern nicht mehr aufzukommen, wenn sie ihrem Kind mit der Erstausbildung und der Weiterbildung eine optimale Berufsausbildung zukommen ließen. ( ukl )
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