Wechselnder Einsatzort Arbeitnehmer muss Fahrtkosten selbst bezahlen
Mainz ( dpa ). Arbeitnehmer müssen die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz auch bei wechselnden Einsatzorten selbst tragen. Das entschied das Landesarbeitsgericht ( LAG ) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem gestern bekanntgewordenen Urteil. Eine Kostenbeteiligung oder -übernahme durch den Arbeitgeber kommt demnach nur infrage, wenn sie vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde ( Urteil vom 8. September 2009 – Aktenzeichen : 1 Sa 331 / 09 ).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines sogenannten Zeitarbeitnehmers ab. Im Auftrag eines Unternehmens suchte er dessen Kunden mit seinem privaten Auto zu Hause auf. Dafür verlangte er eine Kostenerstattung von 0, 25 Euro pro Kilometer, denn letztlich habe es sich jeweils um eine Art Dienstfahrt gehandelt.
Das Landesarbeitsgericht sah für diese Forderung jedoch keine rechtliche Grundlage. Nach geltendem Recht seien die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz mit dem Lohn abgegolten. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass dies bei wechselnden Arbeitsstätten anders sei, gebe es nicht, so die Richter.