Bei Krankheit Arbeitsloser braucht nicht zwingend ein Attest
Stuttgart (dapd). Arbeitslose, die wegen Krankheit einen Beratungstermin versäumen, müssen nicht zwingend einen Attest vorlegen. Fehle die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dürfe die Arbeitsagentur daher keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I verhängen, entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Der Kläger war zu einem Termin bei der Arbeitsagentur nicht erschienen. Er entschuldigte sein Ausbleiben und teilte mit, dass er krank gewesen sei. Die Arbeitsagentur stellte daraufhin eine Sperrzeit fest, da der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe und eine Erkrankung nicht nachgewiesen sei.
Die Richter hoben den Sperrzeitbescheid hingegen auf. Es komme nicht darauf an, in welcher Form ein Arbeitsloser seine Erkrankung nachweise. Erst wenn trotz aller Bemühungen eine ernsthafte Erkrankung am Termin nicht nachgewiesen werden könne, trage der Arbeitslose die Beweislast.
(Urteil vom 12. Juli 2011, AZ: S 16 AL 8129/09)