Ansprüche bei Verspätung und Ausfall Asche stört Flugverkehr: Die Rechte der Passagiere
Die Aschewolke aus dem isländischen Vulkan Grimsvötn beeinträchtigt den Flugverkehr in Nordeuropa. Viele Flüge sind gestrichen worden. Da derzeit nicht abzusehen ist, wie sich die Wetterlage entwickelt, sind Prognosen über weitere Flugausfälle nur schwer zu treffen. Für Fluggäste empfiehlt es sich, sich auf jeden Fall bei ihrer Airline nach aktuellen Verspätungen oder Ausfällen zu erkundigen. Welche Rechte Kunden bei Flugausfall, Verspätungen und dadurch bedingten zusätzlichen Kosten haben, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.
Frage: Der Vulkanausbruch: ein Fall von höherer Gewalt – muss ich für alle Folgen selbst aufkommen?
Antwort: Der Vulkanausbruch ist zwar ein klassischer Fall von höherer Gewalt, für den kein Flugunternehmen oder Reiseveranstalter haftbar gemacht werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass der Fluggast oder Urlauber rechtlos wäre und alle finanziellen Folgen selbst tragen muss.
Frage: Mein Flug ist ausgefallen – kann ich den Ticketpreis zurückverlangen?
Antwort: Ist Ihr Flug wegen der Sperrung des Luftraums ausgefallen, muss Ihnen die Fluggesellschaft den Ticketpreis inklusive Gebühren zurückerstatten. Sie müssen sich nicht mit einem Gutschein zufrieden geben.
Frage: Mein Flug ist ausgefallen – muss ich eine Umbuchung auf einen anderen Flug akzeptieren?
Antwort: Sie können selbst entscheiden, ob Sie einen Ersatzflug zu einem späteren Termin akzeptieren oder nicht. Kann die Fluggesellschaft keinen Ihnen genehmen Alternativtermin angeben, verlangen Sie die Rückzahlung des Ticketpreises.
Frage: Wegen des Flugausfalls konnte ich meinen Urlaub nicht antreten - übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die Ausfallkosten für das Hotelzimmer bzw. die Ferienwohnung?
Antwort: Im Rahmen der üblichen Reiserücktrittsversicherung werden Stornokosten nur dann erstattet, wenn eine Reise beispielsweise wegen unerwartet schwerer Erkrankung des Reisenden oder naher Angehöriger oder bei einem Schaden am Eigentum wie Hausbrand nicht oder nur verspätet angetreten werden kann. Die Annullierung eines Fluges wegen einer Naturkatastrophe ist leider kein versichertes Ereignis.
Sie können nur auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters hoffen. Ein Recht auf Erlass der Stornokosten mit der Begründung, dass Sie schließlich nicht durch eigenes Verschulden an der Reise gehindert waren, gibt es nicht. Verhandeln Sie mit dem Hotel oder Vermieter darüber, ob er vielleicht auf die Kosten verzichtet, wenn Sie die Unterkunft zu einem späteren Zeitpunkt erneut buchen.
Frage: Mein Flug hat zwar stattgefunden, aber mit Verspätung – was gilt in diesem Fall?
Antwort: Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um mindestens zwei, mehr als drei oder mehr als vier Stunden, muss Ihre Fluggesellschaft Sie kostenlos betreuen: Ihnen stehen Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Telex, Fax oder E-Mails zu.
Verzögert sich der Flug um mindestens fünf Stunden, können Sie darauf verzichten und auf die komplette Rückzahlung des Ticketpreises pochen. Startet der Jet erst am nächsten Tag, muss Ihnen die Fluglinie Hotelübernachtung und Fahrt dorthin anbieten. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in der EU hat, von einem Flughafen außerhalb der EU nach Europa fliegen (beispielsweise mit einer US-amerikanischen Airline von Chicago nach Frankfurt/Main).
Frage: Höhere Gewalt: Was gilt für Pauschalurlauber?
Antwort: Sowohl Sie als Urlauber als auch Ihr Reiseveranstalter können eine Pauschalreise kündigen, wenn höhere Gewalt vorliegt. Vor Reiseantritt ist die Kündigung wegen der Sperrung des Luftraums nur möglich, wenn sie sich bei späterem Antritt nicht mehr lohnt, etwa bei kurzen Reisen von wenigen Tagen. In diesem Fall muss Ihnen der Reiseveranstalter den Reisepreis komplett erstatten.
Frage: Mein Reiseveranstalter bietet mir eine Umbuchung meiner Reise an – muss ich das Angebot akzeptieren?
Antwort: Sie müssen sich nicht auf ein Umbuchungsangebot, etwa Verlegung der Reise auf einen anderen Termin, einlassen, wenn Sie eine solche Änderung nicht wünschen.
Frage: Mein Flug findet zwar statt, aber mit Verzögerung – muss ich die Verlegung hinnehmen?
Antwort: Verzögert sich der Abflug bei längeren Reisen lediglich um einen oder zwei Tage, können Sie den Reisepreis anteilig mindern, nicht aber die komplette Reise stornieren. Die Verkürzung einer 14-tägigen Reise um mehr als zwei Tage brauchen Sie nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht hinzunehmen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Reiseveranstalter, ob und wann Sie die Reise antreten können.
Frage: Der Reiseveranstalter kündigt zum Ende des Urlaubs den Reisevertrag – ist das rechtens?
Antwort: Das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt gilt auch, wenn Sie Ihren Urlaub bereits angetreten oder fast beendet haben. Wird dadurch die Rückreise teurer als ursprünglich vorgesehen, müssen Sie sich an den Mehrkosten zur Hälfte beteiligen. Viele Reiseveranstalter bemühen sich aber, wenigstens einen Teil der Kosten für die zwangsläufige Verlängerung des Aufenthalts zu übernehmen.
Frage: Wegen des Vulkanausbruchs kann ich meinen Rückflug nicht rechtzeitig antreten - wer übernimmt die Mehrkosten?
Antwort: Wenn Sie wegen des Flugausfalls Ihren Urlaub unfreiwillig verlängern mussten, haben Sie keinen Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Kosten (Unterkunft und Verpflegung).
Frage: Nachdem der Luftraum wieder freigegeben wurde, will mein Reiseveranstalter mich erst in einer Woche zurückbefördern – muss ich so lange warten?
Antwort: Zweifellos brauchen die Reiseveranstalter einige Zeit, um den Rückflug der wartenden Urlauber zu organisieren. Eine Woche hält die Verbraucherzentrale aber für zu lang. Sie sollten dem Veranstalter eine kurze Frist (einige Stunden) setzen, Ihnen einen kurzfristigeren Flug anzubieten. Verstreicht diese Frist erfolglos, haben Sie das Recht, selbst einen anderen Flug zu buchen und zu verlangen, dass der Veranstalter die Kosten ersetzt.