Schlaglöcher Auf Nebenstraßen haften die Gemeinden nicht für Schäden
Düsseldorf (rgm). Auf zahlreichen Straßen öffnen sich jetzt die Schlaglöcher. So manchen Autofahrer hat es schon erwischt. Die Schäden am Fahrzeug reichen vom Plattfuß bis zum Achsenbruch.
Erfolgt der Schaden auf Hauptstraßen, liegt die Verkehrssicherungspflicht in der Regel bei den Gemeinden, so die ARAG-Versicherung. Auf Gefahren muss eindeutig hingewiesen und diese so schnell wie möglich beseitigt werden. Passiert das nicht oder nicht ausreichend, bestehen Chancen, entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 185/09; OLG Celle, Az.: 8 U 199/06). Allerdings darf der Autofahrer keine Mitschuld tragen, zum Beispiel wenn er mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs war.
Auf Nebenstraßen ist die Haftung der Kommunen ohnehin stark eingeschänkt. Auf Nebenstraßen muss mit Schlaglöchern und anderen Straßenschäden gerechnet werden. Hier haften die Gemeinden in aller Regel nicht. Die Anforderungen an den Straßenzustand werden gegenüber verkehrswichtigen Straßen reduziert.
Auf den Bundesautobahnen hingegen muss niemand mit Schlaglöchern leben. Wird auf Autobahnen nicht vor Straßenschäden gewarnt, kann der Fahrzeughalter entstandene Schäden vom jeweiligen Bundesland einfordern (LG Halle, Az.: 7 O 470/97; OLG Koblenz, Az.: 12 U 1255/07).
Betreiber von Privatparkplätzen, z.B. bei einem Einkaufszentrum, tragen dafür Sorge, dass keine Gefahren vorhanden sind. Geschieht das nicht, sind die Betreiber haftungspflichtig.