Auskunftsanspruch über Provisionen
Frankfurt/Main (dapd) l Anleger haben nicht immer einen Anspruch darauf, von ihrer Bank zu erfahren, welche Provisionen sie für vermittelte Kapitalanlagen bekommen hat. Das gilt einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 19 U 188/11) zufolge auch dann, wenn der Kunde über die Bank Wertpapiergeschäfte getätigt und Beratungsverträge geschlossen hat.In dem Fall fehlte es nach Meinung des Gerichts an einem Auskunftsinteresse des Anlegers, weil keine Gefahr einer Interessenkollision bei den Geschäften bestand. Zudem waren keine berechtigten Schadensersatzansprüche des Anlegers in Betracht gekommen.