1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Auto
  6. >
  7. Beim Dashcam-Kauf zählt Bildqualität

Zeuge an der Frontscheibe Beim Dashcam-Kauf zählt Bildqualität

Dashcams zeichnen etwa Unfälle auf und können so später in einem Rechtsstreit oder vor Gericht eine wertvolle Hilfe sein. Doch nicht alles ist beim Filmen erlaubt. Und nicht jede Dashcam taugt etwas.

Von Fabian Hoberg, dpa Aktualisiert: 07.10.2021, 05:04
Ab ins Menü: Und dort sollte man tunlichst den rein anlassbezogenen Aufnahmemodus einstellen.
Ab ins Menü: Und dort sollte man tunlichst den rein anlassbezogenen Aufnahmemodus einstellen. Christin Klose/dpa-tmn

Hannover/Frankfurt - Ja, ist der denn noch bei Trost? An der Ampel legt der Fahrer vor einem den Rückwärtsgang ein, kracht rücklings ins eigene Auto und behauptet anschließend allen Ernstes, man wäre bei ihm aufgefahren. Hätte er wohl auch so dreist gelogen, wenn eine Dashcam ihren Dienst an der Frontscheibe versehen und den Unfallhergang gefilmt hätte?

Dashcams gibt es schon für unter 100 Euro, je nach Modell und Ausstattung können sie aber auch 300 Euro kosten. Interessenten sollten sich vorher überlegen, welche Funktionen sie benötigen, rät Sven Hansen vom „c't“-Fachmagazin. Während einfache Modelle „nur“ das Verkehrsgeschehen aufzeichneten, filmten teurere Dashcams etwa auch den Innenraum oder den rückwärtigen Verkehr, ließen sich mit dem WLAN zu Hause verbinden, per App steuern oder böten eine Fahrtenbuch-Funktion.

Nebel und Regen als Dashcam-Härtetest

Große Unterschiede gebe es bei der Auflösung und der Wiederholrate der aufgenommenen Bilder. „Einige Hersteller versprechen ein glasklares Video, bei schlechten Sichtverhältnissen wie Nebel, Regen oder Gegenlicht sieht das Ergebnis dann aber deutlich anders aus“, sagt Hansen. Er rät daher dazu, Dashcams auszuprobieren, einzelne Sequenzen zu filmen und sie sich hinterher am Computer anzuschauen.

Kameras sollten mindestens in Full-HD aufzeichnen und eine Bildwiederholrate von mindestens 30 Frames pro Sekunde bieten. Doch auch wenn 60 oder 120 Frames pro Sekunde theoretisch ein besseres Bild liefern, sollte man wissen: „Die Aufnahmen werden in der Kamera komprimiert, so dass das Video unscharf werden kann“, erklärt Hansen.

Kleben als Schleuderstopp

Anstelle eines Saugfußes empfiehlt der Experte bei dauerhafter Nutzung, die Halterung mit der Frontscheibe zu verkleben. Nur so hält sie auch bei einem starken Aufprall und schleudert nicht durch den Innenraum. Grundsätzlich gilt: Je kleiner und flacher die Kamera, desto weniger stört sie und desto stabiler hält sie an der Scheibe. Und: „Eine gute Dashcam vergisst man. Sie sollte nicht blinken oder piepen und keine Aufmerksamkeit bei der Fahrt auf sich ziehen und einfach funktionieren“, meint Sven Hansen.

Vor der Inbetriebnahme sollte man durchs Daschcam-Menü gehen. Dort findet sich meist auch eine Einstellung für anlassunabhängiges und dauerhaftes Filmen bis die Speicherkarte voll ist. „Gesetzeskonform ist hingegen nur ein kurzer Videoloop von wenigen Sekunden, der immer wieder überschrieben wird“, sagt Hansen. Von Dashcams-Apps fürs Smartphone rät er ab, ihre Bedienung lenke beim Fahren zu sehr ab.

Nur ereignisbezogen aufnehmen

Ausschließlich den ereignisbezogenen Aufnahmemodus empfehlen auch dringend die Verkehrsclubs. „Die Kamera soll nicht die ganze Zeit filmen, sondern nur den eigentlichen Unfall“, rät Arnulf Thiemel vom Technikzentrum des ADAC. Viele Geräte arbeiteten deshalb in einer Dauerschleife und lösten die Speicherung erst bei einem Ereignis aus. Den Befehl dazu geben Sensoren, die starke Erschütterungen sowie eindeutige Brems- und Ausweichmanöver registrieren. Auch die ein bis zwei Minuten vor und nach dem Ereignis wandern in den Speicher.

Bei der Montage muss man darauf achten, dass das Sichtfeld der Fahrerin oder des Fahrers frei bleibt. Das gilt für das Gerät, aber auch für die Stromversorgung. „Baumelnde Kabel können die Sicht und somit das Fahren behindern, daher sollten sie sauber verlegt werden“, mahnt Thiemel. Vorsicht: Wer Verkleidungen entfernt, um Kabel darunter zu verlegen, behindert unter Umständen die korrekte Entfaltung von Airbags. Daher sollte diese Arbeiten eine Fachwerkstatt übernehmen.

Filmmaterial kann be- und entlasten

Uwe Lenhart, Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht, schätzt Dashcams als durchaus hilfreich bei der Beweisführung eines Unfalls: „In der Praxis stützen sich Strafverfolger auf bestehende Videoaufzeichnungen, sowohl zur Be- als auch Entlastung von Beschuldigten. Kein Jurist verschließt die Augen, wenn ein Film vom Unfall- oder Tatvorgang existiert.“

Anwalt Lenhart hat schon mehrere Verfahren erlebt, bei denen durch Videoaufzeichnungen der Vorwurf einer Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung oder fahrlässigen Körperverletzung entkräftet werden konnte. Und er weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BHG) aus dem Jahr 2018 hin (Az.: VI ZR 233/17).

Laut dem BGH-Urteil kann selbst eine permanente, anlasslose Aufzeichnung in einem Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein, also obwohl gegen Datenschutzrecht verstoßen wurde. Aber allein schon um Bußgelder und Ärger mit den Datenschutzaufsichtsbehörden zu vermeiden, sollte man nur gesetzeskonform aufzeichnen.

Nicht übers Dashcam-Ziel hinausschießen

„Entscheidend für die Nutzung ist zudem, dass die Aufnahmen für eine Beweissicherung geeignet sind“, erklärt Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart. Im Stillstand, also etwa beim Parken, darf die Kamera nicht permanent laufen. Zumindest dann nicht, wenn hierdurch etwa Nachbarn videoüberwacht werden und sich dem nicht entziehen können.

„Der unmittelbare Raum des Autos kann aber gefilmt werden, wenn berechtigtes Interesse des Autobesitzers besteht“, erklärt Lenhart. Das könnte beispielsweise ein vorausgegangener Schaden durch Unfallflucht oder Vandalismus sein.

Dashcam-Aufnahmen archivieren darf man grundsätzlich ebenso wenig wie sie etwa ohne Zustimmung Betroffener im Netz zu veröffentlichen. „Eine Ausnahme gilt nur für die Aufbewahrung zur Beweissicherung“, sagt Lenhart. „Wer die Aufnahmen von dem Unfall oder der Sachbeschädigung zur späteren Vorlage bei der Polizei oder dem Gericht speichert, handelt nicht rechtswidrig.“