Amtsgericht München: Balkonien statt Türkei: Veranstalter muss zahlen
München (dpa). Schock am Check-in-Schalter: Mit gepackten Koffern und voller Urlaubsvorfreude erfuhr ein Ehepaar erst am Münchner Flughafen, dass seine geplante Türkeireise ins Wasser fällt – wegen eines Buchungsfehlers. Der Reiseveranstalter hatte keine Flugplätze für das Paar und dessen Sohn gebucht, alternative Flüge gab es nicht. Die Familie verbrachte deshalb ihren Jahresurlaub bei schlechtem Wetter zu Hause. Dafür muss der Reiseveranstalter nun 50 Prozent des Reisepreises als Schadenersatz zahlen, wie aus einem von Amtsgericht München veröffentlichten Urteil hervorgeht.
Freizeit stelle heutzutage einen hohen immateriellen Wert dar, lautete die Begründung des Gerichtes (Az: 262 C 20444/10). Da die Familie wegen ihres schulpflichtigen Sohnes die Reise nicht verschieben konnte, sei der Schadenersatz in Höhe des halben Reisepreises angemessen. Der Reiseveranstalter hatte zuvor kostenfrei storniert. Allerdings wollte er nicht mehr als 25 Prozent des Reisepreises als Ausgleich für den Urlaub in den eigenen vier Wänden zahlen. Das Ehepaar zog deshalb vor Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.