Volksstimme-Telefonforum zu Krankenversicherungen Bei der Tarifoptimierung keine Abstriche am Grundschutz machen
Jeder wünscht sich im Krankheitsfall eine moderne medizinische Versorgung. Die Kosten dafür werden in den kommenden Jahren weiter steigen. Auskünfte zu den Kassenbeiträgen gaben gestern Experten der AOK Sachsen-Anhalt und vom Verband der privaten Krankenversicherung.
Frage : Ich bekomme Hartz IV. Muss ich den Zusatzbeitrag zahlen ?
Antwort : Grundsätzlich muss jedes Mitglied der Krankenkasse diesen Zusatzbeitrag zahlen. Eine Möglichkeit der Befreiung gibt es nicht. Im Einzelfall kann der Beitrag aber vom Leistungsträger, oftmals von der Kommune, übernommen werden. Dafür ist eine Einzelfallprüfung notwendig.
Frage : Ich bin selbstständig und privat krankenversichert, meine Frau gesetzlich. Wir wollen beide mit 55 aufhören, zu arbeiten. Was passiert dann mit der Krankenversicherung ?
Antwort : Für Sie entfällt dann der Anspruch auf das Krankentagegeld. Sie sollten die Änderung rechtzeitig Ihrem Unternehmen mitteilen. Je nach Planung Ihres Ruhestandes sollten Sie Ihren Versicherungsschutz dahingehend überprüfen, ob er Ihren Ansprüchen gerecht wird, zum Beispiel steht die Frage, wo Sie Ihren Ruhestand verbringen wollen, eventuell im Ausland. Bei Ihrer Frau prüft die gesetzliche Krankenkasse die Höhe der Beiträge. Sie sollte sich deshalb auch rechtzeitig bei ihrer Kasse melden. Dort erhält sie alle erforderlichen Unterlagen.
Frage : Ich möchte die Krankenkasse wechseln, weil sie einen Zusatzbeitrag verlangt. Wie funktioniert das ?
Antwort : Sie haben für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht. Ihre Kündigung sollten Sie innerhalb der nächsten zwei Monate nach Information über die Erhebung des Zusatzbeitrages einreichen. Wirksam wird sie zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, aber nur, wenn Sie die Aufnahmebestätigung der neuen Kasse vorlegen können. Bevor Sie wechseln, sollten Sie genau überlegen, welche Kasse tatsächlich die Richtige für Sie ist, denn Service und Erreichbarkeit sollten stimmen. Außerdem weiß man nicht, wann auch die nächste Kasse diesen Beitrag erhebt.
Frage : Ich hatte vergessen, rechtzeitig das Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen, als meine Kasse den Zusatzbeitrag verlangte. Was kann ich tun ?
Antwort : Sie haben außer dem Sonderkündigungsrecht natürlich auch ein reguläres Kündigungsrecht. Wenn Sie bereits 18 Monate bei Ihrer Kasse Mitglied sind, können Sie mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie einen Wahltarif bei Ihrer Kasse haben. Dann können Sie erst nach drei Jahren Mitgliedschaft im Wahltarif wechseln.
Frage : Ich war selbstständig, bin seit längerer Zeit berufsunfähig. Mein Mann ist Arbeitnehmer und ist schon in Altersteilzeit. Wir sind beide privat versichert, über 60 und zahlen über 1000 Euro Krankenbeiträge. Welche Möglichkeiten gibt es, dies zu reduzieren ?
Antwort : Wenden Sie sich an Ihre private Krankenversicherung, um eine Tarifoptimierung für Sie zu finden. Empfehlenswert ist es, keine Abstriche am Grundschutz zu machen. Dazu zählen ambulante, stationäre und Zahnbehandlungen, weil künftige Kosten nicht kalkulierbar sind und das dann sehr teuer werden kann. Ihr Ehemann bekommt den Arbeitgeberzuschuss nur auf die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens. Lassen Sie sich bei Erreichen der Altersrente von der Rentenversicherung ausrechnen, wie hoch der Zuschuss des Rententrägers für Ihre private Krankenversicherung ist. Aktuell muss der Anspruch auf Krankengeld überprüft werden.
Frage : Mein Arbeitslosengeld I läuft für uns beide aus. Anspruch auf ALG II besteht nicht aufgrund unserer Spareinlagen. Wie können wir uns weiter versichern ?
Antwort : Einer von Ihnen muss sich freiwillig gesetzlich krankenversichern zum Mindesttarif von knapp 140 Euro. Der andere Partner wird dadurch kostenlos in der Familienversicherung mitversichert.
Frage : Sind die 15, 5 Prozent Beitrag ab 2011 schon von der Regierung beschlossen ?
Antwort : Beschlossen ist ein Eckpunktepapier, aber noch kein Gesetz. Wie 2009 soll der Beitragssatz wieder 15, 5 Prozent betragen, wovon 7, 3 Prozent der Arbeitgeber und 8, 2 Prozent der Arbeitnehmer bezahlt. Der Arbeitgeberanteil soll eingefroren werden, so dass künftige Kostensteigerungen wohl vom Beitragszahler allein aufzubringen sind.
Die Zusatzbeiträge, die eine Kasse nehmen muss, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht reichen, sollen künftig maximal zwei Prozent statt wie bisher ein Prozent ausmachen dürfen. Für Geringverdiener soll ein Sozialausgleich stattfinden.
Frage : Ich bin 60, privat versichert, selbstständig und kann momentan die Beiträge nicht mehr zahlen. Was kann ich tun ?
Antwort : Sie sollten gemeinsam mit Ihrem Unternehmen schauen, ob Sie den Tarif wechseln können und sich dadurch der Beitrag reduzieren lässt. Wechseln Sie aber nicht die Gesellschaft, da Sie dadurch alle Alterungsrückstellungen verlieren und dann kann es teuer werden. Auch löst es das Problem der Beitragszahlung nicht. Außerdem sollten Sie innerfamiliär prüfen, ob die Beiträge nicht doch aufzubringen sind. Wenn das auch nicht möglich ist, bleibt noch der Weg zum Sozialamt. Es gibt dort Möglichkeiten, dass Sie in der Beitragszahlung unterstützt werden. Auf keinen Fall sollten Sie die Dinge einfach laufen lassen. Dadurch häufen Sie nur Schulden an.
Frage : Ich bin Arbeitnehmer und privat versichert. Wie entwickelt sich mein Beitrag im Rentenalter ?
Antwort : Zunächst entfällt bei Renteneintritt das Krankentagegeld, wodurch sich der Beitrag reduziert. Außerdem bekommen Sie einen Zuschuss von Ihrem Rentenversicherungsträger für Ihre private Krankenversicherung. Und es besteht die Möglichkeit, bei Ihrem Anbieter nachzufragen, ob es eine zusätzliche Möglichkeit zur Reduzierung gibt, beispielsweise einen sogenannten Beitragsentlastungstarif.