Geldanlage Berater sind in der Pflicht, über Risiken aufzuklären
Karlsruhe ( rgm ). Liest ein Anleger den Emissionsprospekt nicht und vertraut den Angaben seines Anlageberaters, ist das keine grobe Fahrlässigkeit. Das bestätigte, nach Angaben der Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft, der Bundesgerichtshof ( Az. III ZR 249 / 09 ). " Das Urteil stärkt die Rechte zahlloser geschädigter Anleger, die nicht mehr befürchten müssen, dass Ihnen zum Vorwurf gemacht wird, Sie hätten die Angaben des Beraters anhand des Prospektes überprüfen müssen ", sagt die Rechtsanwältin Dr. Petra Brockman.
In dem Fall hatte sich ein Anleger an einem geschlossenen Immobilienfond beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Berater als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. " Da bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Totalverlustrisiko möglich ist, wurde die Beratung unter dem Gesichtspunkt mangelnder anlegergerechter Beratung als pflichtwidrig angesehen ", erklärt Dr. Petra Brockmann. Allerdings wurde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Prospekt ausreichend über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt. Der Kläger hatte diesen Prospekt selbst jedoch nicht gelesen, sondern auf die Empfehlung und die Angaben des Beraters vertraut. Insbesondere hatte sich das Oberlandesgericht Köln daher mit der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche auseinanderzusetzen. Es war unter anderem darüber zu entscheiden, ob dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, weil er den Prospekt und die darin enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen hatte.
Das wurde durch den Bundesgerichtshof verneint. Es ist nicht grob fahrlässig, wenn der Prospekt nicht gelesen wird und der Anleger den Angaben des Beraters vertraut. Es mag zwar im eigenen Interesse sein, den Prospekt zu studieren. Wer es nicht tut, handelt aber nicht grob fahrlässig.