1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. "Bezahlt ist bezahlt" gilt hier nicht

Auch nach Begleichen der Betriebskosten-Nachforderung besteht Recht auf Beanstandung "Bezahlt ist bezahlt" gilt hier nicht

Von Gudrun Oelze 30.06.2015, 23:01

Wie mit der Betriebskostenabrechnung umgehen, wenn es Zweifel an deren Richtigkeit gibt? Der Leser-Obmann reichte die Frage eines Magdeburgers an den Anwalt des Mietervereins weiter.

Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der in der Betriebskostenabrechnung aufgeführten wiederkehrenden Kosten veranlassten einen Leser aus Magdeburg zum Widerspruch. "Muss ich dennoch den geforderten Betrag zahlen oder kann ich erst einmal abwarten, bis ich eine Antwort vom Vermieter erhalte?" Antwort auf diese Frage kam von Rechtsanwalt Dieter Mika.

Beanstandungen innerhalb von zwölf Monaten anzeigen

"Grundsätzlich muss ein Mieter Beanstandungen gegen eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten anzeigen - möglichst in schriftlicher Form, damit er selbst auch einen Nachweis hat. Das heißt jedoch nicht, dass man sich für die Nachzahlung ein Jahr lang Zeit lassen kann. Die gesetzlich vorgegebene zwölfmonatige Einwendungsfrist erfasst nur begründete Beanstandungen gegen die Abrechnung", so der Anwalt beim Mietervereins Magdeburg.

Hat ein Mieter keine Einwendungen, muss er die geforderte Nachzahlung innerhalb eines Monats begleichen. Bei Fehlern in der Abrechnung, die nur bestimmte Positionen der Betriebskosten betreffen, darf er allerdings für den auf ihn berechneten Anteil von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Die darüber hinausgehende Nachforderung sollte aber fristgerecht dem Vermieter bezahlt werden."Keine Geltung hat der Grundsatz `bezahlt ist bezahlt`", betont Dieter Mika. Denn auch wenn der Mieter die Nachforderung bereits beglichen hat, steht ihm im Rahmen der Einwendungsfrist durchaus das Recht zu, Beanstandungen substantiiert vorzutragen (Bundesgerichtshof, VIII ZR 296/09).

"Bin ich mir nicht sicher, ob ich mit meinen Einwendungen durchdringen kann, oder unsicher, ob der Widerspruch berechtigt ist, weil mir dazu die Kenntnisse fehlen und das Mietverhältnis auch weiter besteht, ist eine Zahlung unter Vorbehalt anzuraten", so Dieter Mika. Dieser Vorbehalt sollte jedoch entsprechend aufgelöst werden. "Im Konkreten ist immer der Einzelfall zu betrachten", meint der Mietrechtsexperte und empfiehlt die Prüfung des Falles beim örtlichen Mieterverein oder durch einen Rechtsanwalt.