Gleichstellung Deshalb ist Frau Funken erbberechtigt
Haben nichteheliche Kinder die gleichen Rechte auf ein Erbe wie ehelich geboren Kinder? Für Kerstin Funken eine wichtige Frage.
1956 unehelich in Braunschweig geboren, aufgewachsen dann bei der DDR, möchte Kerstin Funken nun wissen, ob sie gegenüber ihrem leiblichen Vater, der in der Bundesrepublik leben blieb, erbberechtigt sei. Dies ist durchaus der Fall, da der Vater von Frau Funken nicht vor dem 1. April 1998 gestorben ist und noch immer in Deutschland lebt. „Dann wäre Frau Funken nach ihrem Vater, sofern dieser im Erbfall seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hat, grundsätzlich erbberechtigt", bestätigt Kirsten Hirche, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt.
Denn für nichteheliche Kinder, die nach dem 30. Juni 1949 geboren wurden, besteht für Erbfälle ab dem 1. April 1998 in ganz Deutschland ein volles Erb- beziehungsweise Pflichtteilsrecht nach ihrem nicht-ehelichen Vater, sofern dem nicht irgendwie individuelle Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen entgegenstehen.
Das war aber nicht immer so. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch galt ein nichteheliches Kind lange Zeit als nicht mit seinem Vater verwandt. Dies wurde erst 1969 mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder, dem sogenannten Nichtehelichengesetz, aufgehoben.
Seitdem erben nach bundesdeutschem Recht grundsätzlich auch alle nach dem 30. Juni 1949 geborenen Kinder nach ihrem nichtehelichen Vater, wenn der Erbfall nach dem 30. Juni 1970 eingetreten ist.
Bis auf eine Ausnahme, die bis 1998 galt: Wenn der Vater als Erblasser zum Beispiel auch eheliche Kinder oder seine Ehefrau hinterließ, erhielt das nichteheliche Kind anstelle des gesetzlichen Erbteils einen sogenannten Ersatzanspruch in Form eines Geldanspruchs gegen die Erben in Höhe des ihm an sich zustehenden Erbteils.
Erst durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, das sogenannte Erste Erbrechtsgleichstellungsgesetz, das zum 1. April 1998 in Kraft getreten ist, wurde nichtehelichen Kindern in ganz Deutschland für alle Erbfälle ab dem 1. April 1998 ein volles gesetzliches Erbrecht beziehungsweise Pflichtteilsrecht nach ihrem Vater (und umgekehrt) eingeräumt.
Ausgenommen von der Gleichstellung waren hierbei jedoch wie schon zuvor vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder. „Erst durch das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz sind nunmehr auch die vor dem 30. Juni 1949 geborenen nicht-ehelichen Kinder nach ihrem Vater (wie auch umgekehrt) gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigt, wenn der Erbfall nach dem 28. Mai 2009 eingetreten ist“, erläutert Kirsten Hirche.