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Finanzamt muss Ausgaben anerkennen / Fahrten sind absetzbar Die Kosten bei Bewerbungen

23.02.2012, 04:27

Berlin (dapd) l Wer einen neuen Job sucht, der gibt für die Bewerbung Geld aus - und kann diese Summe dann beim Finanzamt geltend machen. Die Behörde muss Bewerbungskosten grundsätzlich als vorweggenommene Ausbildungskosten anerkennen. Das gilt unabhängig davon, ob Bewerbungen zum Erfolg geführt haben oder nicht. Egal ist es auch, ob sich der Jobsuchende aus einer Beschäftigung heraus auf eine neue Stelle bewirbt, ob er arbeitslos, selbständig oder noch in Ausbildung ist. Um die Kosten richtig anzusetzen, sollten Steuerzahler Regeln kennen. Die Bewerbungskosten sind zunächst als Werbungskosten von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen. Das gilt vor allem für Bewerber, die aktuell ein Einkommen beziehen.

Bei geringeren Einkünften kann es sein, dass die Bewerbungskosten höher sind als die Einnahmen. Dann entstehen negative Einkünfte, die mit positiven Einkünften aus anderen Einkommensarten wie etwa Mieteinkünfte verrechnet werden. Gibt es keine anderen Einkünfte, können Verheiratete die Werbungskosten mit dem Einkommen des Ehegatten verrechnen. Bleibt dann immer noch ein Rest übrig, kann der im Folgejahr verrechnet werden.

15 Euro pauschal pro Mappe

Geltend gemacht werden können alle Kosten, die rund um eine Bewerbung anfallen. Das sind etwa Ausgaben für Passfotos, Kopien und Beglaubigungen, oder Bücher und Seminare zum Thema. Wer die Kosten einmal exemplarisch für eine Bewerbungsmappe ermittelt hat, kann diese auch für weitere Mappen zugrunde legen. In der Regel erkennt das Finanzamt bis zu 15 Euro pro Mappe ohne Nachweise an. Absetzbar sind zudem die Fahrt- und alle weiteren Reisekosten im Zusammenhang mit einer Bewerbung.

Nicht geltend gemacht werden können die Fahrtkosten dann, wenn sich der Bewerber einen potenziellen Arbeitsort vorweg anschauen will. Zudem sind ein Verdienstausfall und die Anschaffung neuer Kleidung für die Bewerbung nicht steuerlich absetzbar.

Nicht immer müssen die Bewerbungskosten selbst getragen werden. Viele Firmen übernehmen sie zumindest teilweise. Ein Erstattungsanspruch besteht nach Paragraf 670 BGB sogar, wenn das Unternehmen zum Vorstellungsgespräch aufgefordert hat. Auch die Arbeitsagentur übernimmt die Kosten auf Antrag, wenn auch nur zu einem kleinen Teil. Solche Erstattungen werden aber immer von dem Betrag abgezogen, der steuerlich geltend gemacht werden kann.