Zerbrochene Ehe Diese Dos und Dont’s gelten im Trennungsjahr
Vor der Scheidung kommt erst ein Trennungsjahr. In dieser Zeit gibt es für die Eheleute einiges zu tun - und anderes zu lassen. Sonst scheitert der Scheidungsantrag im schlimmsten Fall.
Berlin (dpa/tmn) - Aus und vorbei. In der Ehe läuft es nicht mehr rund, der Traum von einem gemeinsamen Leben in Liebe und Harmonie ist geplatzt. Sich jetzt Knall auf Fall scheiden lassen? So einfach geht das nicht. Vor einer Scheidung steht erst einmal ein Trennungsjahr an.
"Diese zwölf Monate soll Eheleute vor einem übereilten Entschluss schützen und die Versöhnung ermöglichen", erklärt der Berliner Rechtsanwalt Stefan Zimmermann.
Doch welche Regeln gelten überhaupt im Trennungsjahr? "Eine ganze Reihe", erklärt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin. Eine der Grundregeln: Während des Trennungsjahres müssen die Ehegatten getrennt leben.
Kein gemeinsamer Haushalt im Trennungsjahr
Oft zieht einer der Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung aus. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, dass beide das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung verbringen. "Keinesfalls dürfen die Eheleute aber dann gemeinsam einen Haushalt unterhalten", stellt Zimmermann klar.
Bei einer gemeinsamen Wohnung sind die Räume aufzuteilen und jeder Ehepartner darf nur noch bestimmte Zimmer nutzen.
Trennung schriftlich dokumentieren
Das Trennungsjahr beginnt damit, dass einer der Eheleute dem anderen den Trennungswunsch mitteilt und die Trennung dann auch erfolgt. Die Trennung ist schriftlich mit Datum zu dokumentieren, um im späteren Scheidungsverfahren ein Beweismittel zu haben. "Das kann formlos auf einem Stück Papier geschehen, auf dem beide unterschreiben, dass sie sich getrennt haben", sagt Becker.
Auch mit einem anwaltlichen Schreiben kann einer der Partner dem anderen seine Trennungsabsicht mitteilen.
Weitere Regeln im Trennungsjahr: "Der Elternteil, der die minderjährigen Kinder betreut und versorgt, erfüllt dadurch seine Unterhaltsverpflichtung", erklärt Zimmermann. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten.
Gegenstände fair aufteilen
Ebenfalls wichtig: "Die Gegenstände aus dem gemeinsamen Haushalt sind möglichst einvernehmlich aufzuteilen", sagt Becker. Also: Wer bekommt etwa die Handtücher, wer das Geschirr, wer den Schrank?
Zimmermann empfiehlt grundsätzlich, früh mit einem Anwalt die Situation zu besprechen. So vermeidet man Fallen, die das Scheidungsverfahren gefährden können. Ein Beispiel: Denkbar ist etwa, dass ein Partner sich scheiden lassen will und der andere nicht. So kann der Scheidungsunwillige den Trennungswillen anzweifeln. Dies kann durch die Vorlage von SMS, Emails, Briefen oder WhatsApp-Nachrichten geschehen.
Zu viel Kommunikation kann problematisch sein
"Eine Falle kann eine sehr freundliche, zugewandte und umfangreiche Kommunikation sein", warnt Zimmermann. Ergibt sich aus dem Wortlaut eine starke Nähe der Beteiligten, wird das Gericht die Scheidung mangels Trennungswillen nicht durchführen.
Gegen einen Trennungswillen spricht auch ein gemeinsames Weihnachtsfest. Oder ein gemeinsames Konto. Dazu gehört auch, laufende Zahlungen, die bisher für den anderen geleistet worden sind, einzustellen. Gibt es gemeinsame Darlehen, dann bitte frühzeitig mit der Bank das Gespräch suchen.
Testament widerrufen, Steuerklasse wechseln
Bestehen Testamente, sind sie gegebenenfalls zu widerrufen. "In einem Trennungstestament kann einer den anderen in der Trennungszeit auf den Pflichtteil beschränken", so Zimmermann.
Ebenfalls wichtig: "Beide gehen zum Steuerberater und lassen sich in Sachen Steuerklassenwechsel beraten", sagt Becker.
Trennungsjahr auf keinen Fall verkürzen
Wovon ebenfalls abgeraten wird: Das Trennungsjahr wahrheitswidrig zu verkürzen. Denn im Laufe des Scheidungsverfahrens kann einer der Beteiligten doch die Wahrheit sagen. "Dies kann zur Folge haben, dass der Scheidungsantrag kostenpflichtig abgewiesen wird", erklärt Zimmermann.
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