Aufenthaltsbestimmungsrecht Darf ein Elternteil mit den Kindern einfach wegziehen? Dieses Urteil gibt eine klare Antwort
Nach einer Trennung wird oft erbittert gestritten: Wo sollen die Kinder leben – und darf ein Elternteil einfach weit wegziehen? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg stärkt nun eine zentrale Rolle im Leben der Kinder – mit spürbaren Folgen für den anderen Elternteil.

Halle (Saale)/Magdeburg - Wo leben nach einer Trennung der Eltern? Das beschäftigt Paare mit Kindern häufig und schmerzt, wenn ein Partner mitsamt der Kinder weit weg ziehen will. Im Streit um ein Aufenthaltsbestimmungsrecht für zwei gemeinsame Kinder hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden: In diesem Fall darf die Mutter allein festlegen, wo die Kinder leben, und kann somit umziehen.
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Auf die entsprechende Entscheidung (Az. 15 UF 121/24) weist aktuell die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
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Im konkreten Fall konnten sich noch verheiratete nach ihrer Trennung nicht über den Wohnort der Kinder einigen. Die Mutter wollte mit den Kindern in ihre rund 600 Kilometer entfernte Heimat ziehen, wo Familie und Freunde leben. Der Vater wollte den Umzug verhindern und beantragte, selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten – die Kinder sollten allerdings weiterhin bei der Mutter leben.
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Gericht: Wer die größere Bezugsperson ist, darf entscheiden
Das Gericht wies den Antrag ab. Da keine Einigung möglich war, müsse das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein übertragen werden. Maßgeblich sei das Wohl der Kinder, die Umzugsgründe der Mutter seien nicht ausschlaggebend. Ein Gericht dürfe die freie Wohnortwahl nicht beschränken, entscheidend sei allein, welche Lösung für die Kinder am besten sei.
Nach Anhörung aller Beteiligten kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kinder am stärksten an die Mutter gebunden sind. Sie habe sie seit Geburt überwiegend betreut und biete Stabilität und Verlässlichkeit. Zwar bestehe auch eine positive Beziehung zum Vater, doch die Mutter sei die zentrale Bezugsperson.
Damit bleibe sie allein berechtigt, über den Wohnort der Kinder zu entscheiden. Der Vater behält sein Umgangsrecht, müsse jedoch längere Wege in Kauf nehmen.