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Zuallererst Anzeige machen Fundrecht: Wann ein verloren gegangenes Handy Dir gehört

Ein fremdes Handy, eine dicke Geldbörse gefunden? Wer solche Gegenstände einfach an sich nimmt, macht sich schnell strafbar. Wie Finder richtig vorgehen - und wann sie tatsächlich Eigentümer werden.

Von Sandra Markert, dpa 24.02.2026, 00:05
So ist es richtig: Wer eine Fundsache an sich nimmt, muss dem Geschädigten ermöglichen, seinen Wertgegenstand zurückzubekommen - zum Beispiel durch Abgabe in einem Fundbüro.
So ist es richtig: Wer eine Fundsache an sich nimmt, muss dem Geschädigten ermöglichen, seinen Wertgegenstand zurückzubekommen - zum Beispiel durch Abgabe in einem Fundbüro. Dieter Menne/dpa/dpa-tmn

Bonn/Potsdam - Auf der Wartebank der Bushaltestelle liegt ein einsames Handy. Mehrere Passanten sehen es, gehen aber vorbei. Eine Frau steckt es schließlich ein. Was sie damit wohl macht?

„Einfach behalten wäre keine gute Idee, denn sonst handelt es sich nach dem Strafgesetzbuch um Unterschlagung“, sagt Martin Schermaier, Professor für Zivilrecht an der Universität Bonn. Das Amtsgericht Haßfurt hat der Stiftung Warentest zufolge deshalb schon mal einen Mann aus Franken zu 1.500 Euro Strafe verurteilt, weil er ein gefundenes Smartphone einfach an sich genommen hat.

Wer sich dagegen nicht strafbar macht, sind die Passanten, die das Handy auf der Bank liegen lassen. „Ich bin nicht verpflichtet, eine Fundsache an mich zu nehmen“, sagt Schermaier. „Nur wenn ich es tue, dann zieht es eben einige Verpflichtungen nach sich.“ 

Es sei denn, beim Fund handelt es sich nicht gerade um ein Handy, sondern beispielsweise um einen Regenschirm oder eine Kinderschaufel auf dem Spielplatz. „Gegenstände, die einen angenommenen Wert von weniger als zehn Euro haben, darf ich behalten“, sagt Philipp Konopka von der Kommunalberatung Potsdam-Mittelmark, der als Dozent Seminare zum Thema Fundrecht gibt.

Auf den Wert und den Fundort kommt es an

Lässt sich der Gegenstand jedoch eindeutig dem Eigentümer zuordnen, dann greift unabhängig vom Wert die Pflicht dafür zu sorgen, dass der Eigentümer den Fund zurückbekommt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Adressaufkleber auf der Schaufel klebt oder man einen Personalausweis findet. In so einem Fall darf ein Finder der Stiftung Warentest zufolge den Fund auch einfach persönlich beim Eigentümer zurückgeben.

Meist ist der Eigentümer eines Fundstückes jedoch unbekannt. Dann ist das Fundbüro, welches in der Regel bei der Gemeinde oder bei der Stadtverwaltung angesiedelt ist, die zuständige Stelle für eine Fundanzeige. Vorausgesetzt, man hat etwas im öffentlichen Raum gefunden, wie also beispielsweise das Handy auf der Wartebank der Bushaltestelle.

Wäre das Gerät dagegen im Bus verloren gegangen, wären die Betreiberunternehmen des öffentlichen Nahverkehrs die richtige Anlaufstelle. „Auch Amtsgebäude mit Publikumsverkehr wie Jobcenter oder Finanzämter dürfen eigene Fundstellen haben“, sagt Martin Schermaier.

Meldung ist in der Regel ausreichend

Für ein Einkaufszentrum gilt das dagegen genauso wenig wie für eine Schule - und trotzdem gibt es dort in aller Regel große Fundsammlungen. „Die Gegenstände dürfen auch dort aufbewahrt werden, müssen aber beim jeweils zuständigen Fundbüro zumindest angezeigt werden“, sagt Philipp Konopka.

Auch die Frau mit dem Handy von der Wartebank muss das Gerät nämlich nicht im Fundbüro abliefern, sondern lediglich den Fund melden - und kann es dann mit nach Hause nehmen. „Meldet sich innerhalb von sechs Monaten niemand beim Fundbüro, kann die Finderin das Eigentum erwerben“, sagt Philipp Konopka.

Bis dahin darf sie das Handy allerdings nicht benutzen - und auch nicht verkaufen. „Eine Ausnahme gilt, wenn ich etwas Verderbliches finde, also vielleicht eine liegengelassene Metzgertüte voller Rinderfilet“, sagt Philipp Konopka. Das dürfe man dann zwar essen oder verkaufen, müsste allerdings den Geldwert ein halbes Jahr lang aufbewahren.

Mit so viel Finderlohn können Finder rechnen

Hat der Finder selbst kein Interesse an der Fundsache, kann er sie auch direkt im Fundbüro abgeben. Holt sie dort niemand innerhalb der Sechs-Monats-Frist ab, geht sie in den Besitz der Gemeinde oder der Stadt über. Diese können entscheiden, ob sie die Dinge dann wegwerfen, verkaufen, versteigern, verschenken oder behalten möchten.

Im besten Fall aber meldet sich der Eigentümer rechtzeitig beim Fundbüro. Bloß wie könnte er beweisen, dass es beispielsweise sein Handy ist? „Wir lassen uns beim Abholen sehr genau beschreiben, wie ein verlorener Rucksack oder eine Uhr aussieht“, sagt Philipp Konopka. Im Falle eines Handys kann eine Gerätenummer weiterhelfen - oder, dass man das Gerät mit seinem Fingerabdruck entsperren kann. „Aber auch ein Kaufbeleg oder ein Kontoauszug sind gut“, sagt Philipp Konopka. Ebenso wie ein Foto, auf dem man den Gegenstand sehen kann.

Und die ehrliche Finderin? Hat in diesem Fall zwar kein neues Handy. Aber immerhin schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch einen Anspruch auf Finderlohn fest. „Bei einem Wert von unter 500 Euro sind dies fünf Prozent. Liegt der Wert über 500 Euro, sind es zwei Prozent für den Betrag, der über 500 Euro liegt“, sagt Martin Schermaier. Bei Funden in öffent­lichen Verkehrs­mitteln und Behörden ist der Finder­lohn jedoch niedriger, darauf weist das Service-Portal des Innenministeriums des Landes Baden-Württembergs hin. Reich wird man als ehrlicher Finder daher in der Regel nicht.