1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Gegen Konto-Kündigung durch die Bank wehren

BGH-Urteil zu Gebühren Gegen Konto-Kündigung durch die Bank wehren

Der BGH hat der Gebührenpraxis vieler Geldinstitute einen Riegel vorgeschoben. Manchen Kunden flattert daher nun die Kündigung des Kontos ins Haus. Besonders eine Gruppe kann das hart treffen.

Von dpa 16.06.2021, 14:20
Schickt die Bank ein Kündigungsschreiben für das Girokonto, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher das nicht hinnehmen.
Schickt die Bank ein Kündigungsschreiben für das Girokonto, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher das nicht hinnehmen. Christin Klose/dpa-tmn

Düsseldorf - Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Geldinstitute dürfen Gebühren nur mit aktiver Zustimmung der Kundinnen und Kunden erhöhen (Az.: XI ZR 26/20). Für Verbraucher hat dieses Urteil mitunter eine unerwartete Folge. Ihr Konto wird von der Bank oder Sparkasse gekündigt. Nach Erfahrungen der Verbraucherzentrale NRW trifft das jetzt auch Pfändungsschutzkonten.

Grundsätzlich kann eine Bank ein Girokonto ohne Angaben von Gründen kündigen. Im Fall von Pfändungsschutzkonten halten die Verbraucherschützer dies jedoch für unzulässig, wenn es das einzige Konto ist, das jemand unterhält. Oft sei es für Betroffene mit einem solchen Konto schwierig, zu einer anderen Bank zu wechseln. Auf Pfändungsschutzkonten, sogenannten P-Konten, ist der gesetzliche Freibetrag, der das Existenzminimum sichern soll, vor der Pfändung durch Gläubiger geschützt.

Betroffene können sich aber gegen eine Kündigung wehren: Mit Hilfe eines Musterbriefes der Verbraucherzentrale NRW können Verbraucher der Kündigung Kontos widersprechen. Bleibt das Geldinstitut hart, brauchen Betroffene keinen langen Rechtsstreit abzuwarten, raten die Experten. Sie haben Anspruch darauf, bei derselben oder einer anderen Bank sofort ein Basiskonto, ein sogenanntes Girokonto für alle, zu eröffnen. Dieses kann dann auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Damit ist das Existenzminimum dann weiter gesichert.