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Doppelbesteuerung Rentner müssen keinen Einspruch einlegen

Ein aktuelles Schreiben des Finanzministeriums verringert die Bürokratie: Steuerbescheide bleiben - in Hinsicht auf eine Doppelbesteuerung der Renten - vorläufig offen. Was bedeutet das für Rentner?

Von dpa Aktualisiert: 05.10.2021, 16:41
Steuerbescheide bleiben - in Hinsicht auf eine Doppelbesteuerung der Renten - vorläufig offen. Senioren müssen keinen eigenen Einspruch einlegen.
Steuerbescheide bleiben - in Hinsicht auf eine Doppelbesteuerung der Renten - vorläufig offen. Senioren müssen keinen eigenen Einspruch einlegen. Felix Kästle/dpa/dpa-tmn

Berlin - Immer mehr Senioren müssen Einkommensteuer auf ihre Rente zahlen. Einige befürchten eine Doppelbesteuerung. Dazu läuft aktuell ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 1143/21 und 1140/21). Noch ist unklar, wann die Entscheidung fällt.

Unabhängig davon, wie dieses Verfahren ausgeht, ist erstmals klar: Senioren müssen keinen eigenen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Dies wird überflüssig, da die Steuerbescheide von Amts wegen vorerst offen bleiben, so der Bund der Steuerzahler (BdSt).

Handlungsbedarf trotz Vorläufigkeitsvermerk

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nämlich in einem aktuellen Schreiben dem Vorläufigkeitskatalog angepasst, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit.

Demnach erhalten Einkommensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum ab 2005 einen Vorfälligkeitsvermerk - in Hinblick auf eine eventuell gegebene Doppelbesteuerung der Renten.

Der Vermerk betreffe laut BVL alle Rentenzahlungen, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen: Dazu gehören etwa Leibrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, Altersvorsorge der berufsständischen Versorgungswerke sowie Rürup-Renten.

Laut BdSt geht aus dem Schreiben aber auch hervor, dass die Steuerbescheide nicht automatisch nachträglich zu Gunsten der Rentner geändert werden. Unabhängig davon, wie das laufende Verfahren also ausgeht, müsste gegenüber dem Finanzamt die Doppelbesteuerung beanstandet und dies durch Unterlagen nachgewiesen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Mai 2021 laut BdSt jedoch in einem Urteil die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung als verfassungskonform bestätigt. Bisher liege keine generelle doppelte Besteuerung von Renten vor. Erstmals wurden die Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Nun muss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe dazu urteilen.