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Sturz auf dem Arbeitsweg - Unfallversicherung bietet Schutz

01.01.2015, 09:17
Wenn es im Winter glatt und rutschig ist, passiert schnell ein Unfall. Wer sich auf dem Weg zur Arbeit verletzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Foto: Andrea Warnecke
Wenn es im Winter glatt und rutschig ist, passiert schnell ein Unfall. Wer sich auf dem Weg zur Arbeit verletzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Foto: Andrea Warnecke dpa-tmn

Berlin - Wenn die Straßen glatt und verschneit sind, steigt das Risiko für Unfälle. Wer sich auf dem Arbeitsweg verletzt, ist über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Ob diese zahlt, hängt auch davon ab, welchen Weg der Versicherte einschlägt.

Ganz egal ob die Ursache einer Verletzung ein Treppensturz oder ein Unfall im Straßenverkehr ist - wenn sich der Vorfall auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsplatz ereignet, ist ein Arbeitnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Damit die Unfallversicherung die Kosten für eine Behandlung, Reha und gegebenenfalls eine Rente auch übernimmt, sollten Beschäftigte auf ihrem Arbeitsweg aber keine Umwege machen.

"Abgesichert ist immer nur der direkte - unmittelbare - Weg zwischen Arbeit und Wohnort", erklärt Jurist Peter Schmitz von der Gewerkschaft Verdi. "Das muss nicht immer der kürzeste Weg sein - zum Beispiel im Fall von Staus oder Baustellen auf der Strecke", sagt Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Allerdings mache es einen Unterschied, ob man die direkte Fahrt von oder zur Arbeit zum Beispiel zum Einkaufen unterbreche oder ganz von dem Weg abweiche, erklärt Schmitz. Im Supermarkt an der Strecke sei der Arbeitnehmer nicht abgesichert, weil er in diesem Moment privat handelt. "Vorher und nachher, wenn er sich wieder auf dem Arbeitsweg befindet, ist er aber abgesichert", sagt Schmitz.

Die Unterbrechung darf aber nicht länger als zwei Stunden dauern, sonst endet der Versicherungsschutz. Wer eine günstigere Tankstelle ansteuert und dafür einen Umweg von 30 Kilometern in Kauf nimmt, ist mit Beginn der Abweichung vom direkten Weg nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Nicht immer erkennen die Berufsgenossenschaften den Vorfall als Arbeitsunfall an. Versicherte können mit Hilfe eines Anwaltes Klage beim Sozialgericht einreichen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei schwer überschaubar, sagt Schmitz.

Ein Umweg ist beim Transport von Kindern zulässig: "Wenn Eltern auf ihrem Arbeitsweg einen Umweg machen, um den Nachwuchs zur Kita oder zur Schule zu bringen oder wieder abzuholen, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung", sagt Ziegler. Ein weiterer Aspekt, der explizit erlaubt ist, sind Fahrgemeinschaften.

Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei für den Versicherungsschutz nicht relevant, sagt Ziegler (DGUV). Im Ernstfall sollte der Arbeitgeber so schnell wie möglich informiert werden. "Er schickt dann eine Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse", sagt Ziegler.

Im Fall einer Verletzung sei es außerdem wichtig, sobald wie möglich einen Durchgangsarzt aufzusuchen. "Der Durchgangsarzt stellt die Erstdiagnose und entscheidet mit Ihnen zusammen über den weiteren Handlungsverlauf", erklärt Ziegler. Versicherte finden ihn über ihren Hausarzt oder die gesetzliche Unfallkasse.

Behandelt werde selbstverständlich jeder, der sich auf dem Arbeitsweg verletze, sagt Schmitz. "Die Frage ist nur, welcher Sozialversicherungsträger die Kosten trägt - die Krankenkasse oder die gesetzliche Unfallversicherung", so der Jurist. Der Schutz der Unfallversicherung sei umfassender, "denn beispielsweise sieht die Krankenversicherung keinen Rentenanspruch vor", erklärt Schmitz.

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nicht nur für Angestellte, sondern auch für Studenten, Schüler, sowie Kinder, die in der Kita oder bei Tagesmüttern untergebracht sind. "Unfälle in der Freizeit sind allerdings nicht abgedeckt", sagt Michael Nischalke von der Zeitschrift "Finanztest". Hier schütze nur eine zusätzliche private Absicherung, beispielsweise in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch Selbstständige müssen sich privat absichern oder können bei einer Berufsgenossenschaft freiwillig Mitglied werden.