Urteil Fristlose Kündigung erst nach Abmahnung
Mainz (dpa) l Die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Nach Auffassung der Richter gilt das jedenfalls, wenn der Kündigungsgrund in einem vom Arbeitnehmer beeinflussbaren Fehlverhalten liegt. In diesen Fällen könne unterstellt werden, dass der Mitarbeiter sein Verhalten nach der Abmahnung ändert (Az.: 2 Sa 152/14).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte einen Geschäftswagen auch zu privaten Zwecken genutzt. Nach Angaben des Arbeitgebers war dies nicht erlaubt. Er sah daher in dem Fehlverhalten einen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung.
Die Richter ließen erkennen, dass es sogenannte absolute Kündigungsgründe nicht ohne Weiteres gibt. Vielmehr sei der Arbeitgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, mit der Abmahnung dem Mitarbeiter eine zweite Chance zu geben.