Krankenversicherung Gutachterstellungnahme ist für Arzt verbindlich
Schon nach zwei Tagen Arbeit war bei Harald Rapczinski das Bein wieder dick. Der Tangerhütter hatte eigentlich eine Verletzung aus dem Sommer 2008 richtig auskurieren wollen und sollen. Für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung aber ist er längst geheilt.
Schon im Dezember stellte seine Krankenkasse, die IKK gesund plus, die Zahlung des Krankengeldes ein, weil der Versicherte laut MDK-Gutachten ja nun wieder gesund sei. Erst auf seinen Widerspruch hin kam es zur Verlängerung der Krankschreibung. Ab Mitte Januar aber sollte er der Arbeitsagentur für leichte Tätigkeiten an drei Stunden täglich zur Verfügung stehen.
Ähnlich erging es einer Leserin aus dem Altmarkkreis Salzwedel. Starke Schmerzen im Knie führten sie im Oktober zum Arzt. Nach sechs Wochen Krankschreibung lud ihre Krankenkasse, die AOK, sie zu einem persönlichen Gespräch ein, da man sie umfassend beraten und betreuen wolle. Es kam auch in diesem Fall zur Begutachtung durch den MDK. Dabei wurde festgestellt, dass das schmerzende Knie der Patientin Jahre älter als sie selbst zu sein scheine.
Das könne weder medikamentös noch operativ behandelt werden, teilte man der 50-Jährigen mit, damit müsse sie sich nun mal abf nden und fugs wieder Arbeit aufnehmen. Der behandelnde Arzt bekam vom MDK-Kollegen telefonisch Bescheid, dass ab sofort Arbeitsfähigkeit vorliege.
Sind Gutachter des MDK tatsächlich befugt, behandelnde Ärzte anzuweisen, ihre Patienten gesundzuschreiben? Gleichlautend antworteten beide Krankenkassen: ja, die gutachterliche Stellungnahme ist für den Vertragsarzt verbindlich. Rein rechtlich sei die Sache so, dass alle Krankenkassen verpfichtet sind, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) für eine gutachterliche Stellungnahme einzubinden, wenn es aufgrund der Schwere oder des Krankheitsverlaufs erforderlich ist oder darum geht, den Behandlungserfolg sicherzustellen oder auch die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, teilte die AOK mit.
Laut IKK sind "aktenmäßige Beurteilungen von Arbeitsunfähigkeiten und auch daraus resultierende Feststellungen von Arbeitsfähigkeit durch den MDK nichts Ungewöhnliches und gängige Praxis". So ließen sich auch bei der Begutachtung von Hartmut Rapczinski "keine Versäumnisse oder Willkürlichkeiten feststellen".
Harald Rapzcinski lehnt derweil jeden weiteren Arztbesuch ab. Er hat das Vertrauen in die Gesundheitspolitik verloren. Er stellte sich trotz Einschränkungen dem Arbeitsamt wieder voll zur Verfügung, weil es in seinem Beruf keinen Drei-Stunden-Job gibt. "Ich mache mir große Sorgen um seine Gesundheit", schrieb seine Frau.
Selbst wenn die Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei, "menschlich und sozial kann so ein Ergebnis nicht sein", meint sie.
Ist der behandelnde Arzt anderer Meinung als der MDK, kann er unter Darlegung seiner Gründe ein Zweitgutachten beantragen, teilte die Kassenärztliche Vereinigung mit. Das ist in Paragraf 62 Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. (goe)