Erbschaftsrecht Haben meine Kinder Ansprüche?
Magdeburg I Ein Leser fragt: Ich bin verwitwet und habe zwei Kinder aus erster Ehe. Diese habe ich erbschaftsmäßig schon ausgezahlt, sie haben mir dies in einem Schriftstück bestätigt. In meinem Testament habe ich meine Lebenspartnerin zur Alleinerbin bestimmt. Können die Kinder nach meinem Tod noch etwas verlangen?
Es antwortet Notarin Manuela Szeponek aus Magdeburg:
Ihre Kinder aus erster Ehe sind durch das Testament zugunsten Ihrer Lebensgefährtin enterbt und können daher nach Ihrem Tod grundsätzlich nur den Pflichtteil fordern. Dieser ist ein reiner Geldanspruch, er richtet sich gegen Ihre dann alleinerbende Lebensgefährtin und entspricht wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts der Kinder. Gesetzlich, d.h. ohne Testament, hätten Ihre Kinder jeweils hälftig geerbt. Damit besteht für jedes Kind ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Viertel des Nachlasswertes. Ihre Kinder können auf diese Ansprüche verzichten. Hierzu bedarf es zu Ihren Lebzeiten eines Pflichtteilsverzichtsvertrages, der zwingend notariell zu beurkunden ist. Die Ihrerseits erwähnten Schriftstücke genügen hierfür nicht. Ohne wirksamen Pflichtteilsverzicht kann die Tatsache, dass Ihre Kinder bereits erbschaftsmäßig versorgt wurden, allenfalls dazu führen, dass die gewährten Zuwendungen auf deren künftige Pflichtteilsansprüche angerechnet werden. Voraussetzung dafür wäre, dass dies bei der Zuwendung Ihrerseits nachweislich so bestimmt wurde. Eine nachträgliche Bestimmung scheidet aus. Bitte bedenken Sie auch, dass der erbschaftssteuerliche Freibetrag für Ihre Lebensgefährtin nur 20000 Euro beträgt.