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Volksstimme-Telefonforum zur Ersten Hilfe Im Notfall die 112 anrufen

18.08.2010, 04:49

Auskunft zur Ersten Hilfe gaben gestern am Telefon Lehrrettungsassistent Dr. Gordon Heringshausen vom DRK-Regionalverband Magdeburg-Jerichower Land, Sascha Richter vom DRKBildungswerk, Sonja Eichblatt von der Unfallkasse des Bundes und der Arzt Christoph Kern. Anja Hintze notierte Fragen und Antworten.

Frage : Welche Nummer rufe ich im Notfall an ?

Antwort : Sie sollten die 112 wählen, dann erreichen Sie die zuständige Rettungsleitstelle. Sie können sowohl das Festnetz als auch den Mobilfunk kostenlos nutzen.

Frage : Sollte man einem Verletzten den Motorradhelm abnehmen ?

Antwort : Bei Bewusstlosigkeit sollte man einem Verletzten den Schutzhelm abnehmen. Dazu muss man zunächst den Kinngurt des Helmes lösen oder durchschneiden und das Visier öffnen. Dann kniet sich der Helfer hinter den Kopf des Verletzten, hält mit einer Hand den Nacken des Verletzten und zieht mit der anderen Hand den Helm gerade vom Kopf. Grundsätzlich ist es günstiger, wenn eine zweite Person dabei hilft und den Kopf des Verletzten hält.

Frage : Wann ist eine Wiederbelebung notwendig ? Wie läuft sie ab ?

Antwort : Wenn der Verletzte nicht ansprechbar ist und nicht atmet, sollten Sie erst den Notruf wählen und dann sofort mit der Wiederbelebung beginnen. Die ersten fünf Minuten sind die entscheidenden.

Drücken Sie zuerst 30 Mal mit den aufeinander gelegten Handballen den Brustkorb in der Mitte vier bis fünf Zentimeter tief ein. Dann beatmen Sie zwei Mal, indem Sie den Kopf des Verletzten in den Nacken neigen und dessen Kinn anheben, mit zwei Fingern die Nase zuhalten und Ihren Mund auf den des Verletzten setzen. Führen Sie so lange 30 Druckmassagen und zwei Beamtmungen im Wechsel aus, bis der Verletzte zu sich kommt oder der Rettungsdienst eintrifft.

Frage : Was muss man bei der Wiederbelebung von Kindern beachten ?

Antwort : Bei Kindern wird die Druckmassage nur mit einer Hand, bei Säuglingen mit zwei Fingern vorgenommen. Das Verhältnis Druckmassage-Beatmung beträgt auch 30 : 2. Säuglinge und Kleinkinder nehmen Sie zur Beatmung auf den Arm, so dass Sie den Kopf des Kindes leicht nackenwärts gelegt mit Ihrer Hand halten können. Alternativ können Kinder zur Wiederbelebung auch auf einen Tisch gelegt werden. Bei Säuglingen beatmen Sie durch Mund und Nase gleichzeitig.

Das DRK bietet übrigens auch spezielle Kurse zur Ersten Hilfe am Kind an.

Frage : Was ist im Fall einer Unterzuckerung zu tun ?

Antwort : Bei Diabetikern kann eine Unterzuckerung entstehen, aus der sich ein so genannter hypoglykämischer Schock entwickeln kann. Die Betroffenen sind erregt, haben Konzentrationsprobleme, Sehstörungen, Heißhunger und Schweißausbrüche. Ohne die Einnahme von ( Trauben- ) Zucker bzw. Speisen oder zuckerhaltigen Getränken bekommen die Betroffenen Krämpfe und werden schließlich bewusstlos.

Werden die ersten Anzeichen einer Unterzuckerung bemerkt, muss der Betroffene sofort Kohlenhydrate ( Speisen, Traubenzucker, zuckerhaltige Getränke wie Limonaden oder Säfte ) zu sich nehmen. Die Anzeichen klingen dann rasch wieder ab. Dennoch sollte der Hausarzt aufgesucht werden.

Wenn der Betroffene bereits bewusstlos ist, darf ihm nichts mehr verabreicht werden. Kontrollieren Sie die Atmung. Ist diese vorhanden, legen Sie ihn in die stabile Seitenlage ( siehe Fotos und Beschreibung ). Alarmieren Sie sofort den Rettungsdienst. Bis er eintrifft, müssen Sie regelmäßig die Atmung kontrollieren und den Betroffenen zudecken.

Frage : Wir sind ein mittelständisches Unternehmen mit 15 Mitarbeitern. Macht es Sinn, für die Firma ein Defibrillationsgerät anzuschaffen ? An wen könnten wir uns gegebenenfalls wenden ?

Antwort : In Deutschland sterben jährlich zirka 130 000 Menschen an einem plötzlichen Herz-Kreislauf-Versagen, oft ist ein akuter Herzinfarkt der Grund. Wenn die Reanimation sofort und die Defibrillation innerhalb von 2 bis 6 Minuten beginnen, haben sehr viele Betroffene eine reale Überlebenschance. Wir würden daher jeder Firma empfehlen, ein solches Gerät anzuschaffen.

Es gibt verschiedene Anbieter dafür. Aber das Gerät allein rettet kein Leben, die Ausbildung daran und das regelmäßige Training damit sind das Entscheidende. Zum Beispiel bietet das DRK Sachsen-Anhalt Betrieben im Rahmen des Projektes " Herzkasper " die Möglichkeit, den Umgang mit dem " Defi " zu erlernen und ein Gerät zu erwerben. Wenden Sie sich an einen DRK-Kreisverband oder an den Landesverband.

Frage : Ich engagiere mich ehrenamtlich in der Seniorenarbeit. Bin ich dabei unfallversichert ? Wie sind die von mir betreuten Personen abgesichert ?

Antwort : Ehrenamtlich Tätige nehmen im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung bestimmte übertragene Aufgaben wahr. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist dann unfallversichert. Zuständig für alle diese Ehrenämter sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ( zum Beispiel Unfallkassen ). Die betreuten Personen fallen nicht unter diesen Unfallverscherungsschutz. Sie müssten sich privat unfallversichern.

Frage : Wie verhalte ich mich, wenn mein Kind Reinigungsmittel oder giftige Beeren zu sich nimmt ? Sollte ich dann Erbrechen auslösen ?

Antwort : Ganz wichtig : Bewahren Sie die Ruhe. Finden Sie heraus, was Ihr Kind genau zu sich genommen hat. Vermeiden Sie dabei Vorwürfe und Beschimpfungen. Im Zweifelsfall rufen Sie sofort den Rettungsdienst an. Wenn Sie wissen, was Ihr Kind verschluckt hat, können Sie das Giftinformationszentrum ( 030 / 19240 ) anrufen und sich dort beraten lassen. Prinzipiell raten wir davon ab, Kinder in solchen Fällen zum Erbrechen zu bringen. Auch das Trinken von Wasser ist nicht generell empfehlenswert.

Frage : Ich habe 2001 einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Nun möchte ich meine Führerschein-Ausbildung beginnen. Ist der Schein noch gültig ?

Antwort : Das entscheidet die zuständige Führerscheinstelle. In der Regel akzeptiert die Behörde keine Scheine, die älter als zwei Jahre sind. Nach bestandener Führerscheinprüfung ist keine Wiederholung des Erste-Hilfe-Kurses vorgeschrieben. Wir empfehlen aber unbedingt eine Auffrischung alle fünf Jahre, um im Notfall nach den neuesten Erkentnissen handeln zu können.

Frage : Bin ich zur Hilfeleistung verpflichtet ?

Antwort : Grundsätzlich macht sich jeder gemäß Paragraf 323 c des Strafgesetzbuches wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er bei einem Notfall nicht unverzüglich die ihm bestmögliche Hilfe leistet. Die Pflicht zur unmittelbaren Hilfeleistung entfällt nur, wenn die Hilfe nicht zumutbar ist. In diesem Fall kann aber zumindest vom Ersthelfer das Herbeiholen weiterer Hilfe oder das Absetzen des Notrufes als zumutbare Maßnahme verstanden werden.