Auch bei großer Hitze gelten Vorschriften Kein Pardon bei Kleidung
Magdeburg (rgm) l Hitze und viele Arbeitnehmer würden sich gern luftig kleiden. Aber zu ihren Pflichten gehört auch die Einhaltung von Bekleidungsvorschriften. Der Chef darf sich dort nicht einmischen, wo etwaige Vorschriften sich betrieblich nicht rechtfertigen lassen. Was erlaubt ist, hängt auch von der Branche ab. Einfach ist es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per Gesetz vorgegeben sind.
Komplizierter wird es, wenn der Chef den Mitarbeitern aus optischen Gründen Bekleidungsregeln verordnen will. Dann hat der Betriebsrat ein Wort mitzureden, so Arag-Experten. Hat man sich auf Regeln geeinigt, ist es üblich, diese in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben. Diese ist bindend. Grundsätzlich stehen sich bei Bekleidungsvorschriften zwei Interessen gegenüber. Die Vorschrift, Arbeitskleidung zu tragen, halten Juristen für unproblematisch, denn das Interesse des Chefs an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter wiegt schwerer als das Interesse des Mitarbeiters, sich individuell zu kleiden.
Ein solcher Eingriff in die Freiheit der Mitarbeiter müsse aber immer verhältnismäßig sein, betonten jetzt Kölner Arbeitsrichter, als es um die Fluggastkontrolleure am Flughafen Köln-Bonn ging "Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden", heißt es im Urteil. (ArbG Köln, Aktenzeichen.: 3 TaBV 15/10)