1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Kein Schadenersatz-Anspruch bei Ausfall durch Streik

Welche Rechte Bahnreisende haben Kein Schadenersatz-Anspruch bei Ausfall durch Streik

11.03.2011, 04:28

Magdeburg (rgm). Bahnreisende müssen während des derzeitigen Lokführer-Streiks mit Störungen und Verspätungen rechnen. Deshalb ist es ratsam, vor Antritt einer Fahrt die aktuellen Streikhinweise zu beachten. Bahnkunden können sich sowohl telefonisch bei der kostenlosen Servicehotline (08000) 996633 als auch online und mit internetfähigen Handys über mobile.bahn.de/ris erkundigen. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt gibt folgende Hinweise zum Reiserecht:

Fahrgastrechte: Kommt es zu Verspätungen und Zugausfällen, haben die Kunden üblicherweise festgelegte Erstattungsansprüche. Bei einem Streik jedoch gelten diese Fahrgastrechte nach Ansicht der Deutschen Bahn nicht. Das Unternehmen setzt Streiks mit höherer Gewalt gleich. Das allerdings ist unter Reiserechtlern umstritten.

Nutzung anderer Zugverbindungen: Wer eine andere Zugverbindung, insbesondere einen Fernverkehrszug wie IC oder ICE, nutzen möchte, sollte sich auf jeden Fall beim Zug- oder Bahnhofspersonal vergewissern, ob dieser Zug freigegeben und damit kein Aufschlag zu zahlen ist. Zwar haben die Verkehrsunternehmen in der Vergangenheit den Umstieg vielfach kostenlos erlaubt, doch einen Anspruch darauf haben die Kunden während eines Streiks nicht.

Das gilt auch für die bei Sparpreisen, Dauer-Spezial- oder bei Gruppenfahrten übliche Bindung an bestimmte Züge. Deshalb ist es ratsam, sich ebenfalls zu erkundigen, ob die Zugbindung aufgehoben wurde. An den Bahnhöfen sollte auf die Bekanntgabe von Ersatzverbindungen und -zügen geachtet werden.

Fahrpreiserstattung für gekaufte Tickets: Kunden haben keinen Anspruch auf Erstattung. Es empfiehlt sich jedoch, bei den jeweiligen Verkehrsunternehmen auf eine kulante Handhabung zu pochen. Die Deutsche Bahn erstattet Fahrgästen, die wegen streikbedingten Zugausfällen, Verspätungen oder verpassten Anschlüssen ihre Reise nicht antreten können, kostenlos Tickets (inklusive zuggebundene Angebote) und Reservierung. Für Online-Bucher gibt es dazu ein spezielles Formular. Bei Erstattungen von zuggebundenen Fahrkarten vor dem Geltungstag verlangt die Bahn die regulären Umtausch- und Erstattungsentgelte.

Ferienreisende: Wer eine Pauschalreise gebucht hat, muss selbst dafür sorgen, dass er pünktlich am Flughafen eintrifft. Die Fahrt mit der Bahn zum Flughafen gehört in der Regel nicht zum Pauschalpaket. Dies gilt auch für Rail-and-Fly-Angebote. Hierbei handelt es sich um Sondertarife der Bahn, die an einen Flug geknüpft sind. Ein Reiseveranstalter haftet in diesem Fall nicht für Verspätungen beim Transfer vom und zum Flughafen.

Berufstätige: Wer seinen Arbeitsplatz nicht pünktlich erreicht, ist verpflichtet, die verstrichene Arbeitszeit nachzuholen oder für diese Stunden Urlaub zu nehmen. Es empfiehlt sich deshalb, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu vereinbaren. Gegebenenfalls müssen sich Beschäftigte um eine alternative Fahrmöglichkeit bemühen. Ein Grund für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung besteht jedoch nicht.

Schadenersatz bei Verspätungen oder Ausfällen: Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verspätungen und Ausfällen aufgrund von Streiks besteht nicht. Das gilt ebenso für den Ersatz von Zusatzkosten, die durch den Streik entstehen – etwa für Ersatzflüge nach verpasstem Flug, Hotelzimmer und/oder Taxi. Anders sähe es nur aus, wenn das Verkehrsunternehmen ein Verschulden am Streik träfe. Ob dies auf einen Ausstand der Lokführer nach gescheiterten Verhandlungen zutrifft, ist strittig. Allerdings: Ein Anspruch auf Schadenersatz kann bestehen, sofern das Verkehrsunternehmen seine Informationspflicht nachweislich verletzt hat. Man sollte sich daher für fehlende oder mangelhafte Information die Adressen von Zeugen zu notieren.