Bundessozialgericht : Keine Arbeitslosenversicherung für Vorstand von Aktiengesellschaft
Kassel ( ddp ). Wer als Existenzgründer Vorstand einer Aktiengesellschaft ist, kann sich nicht gesetzlich arbeitslosenversichern. Das klärt ein Urteil, das das Bundessozialgericht ( BSG ) in Kassel gefällt hat.
Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen seine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung durchsetzen wollen. Der Mann hatte 2006 alle Anteile einer kleinen Aktiengesellschaft erworben, für die er zuvor schon als Vorstand tätigwar. WegendesVorstandspostens verweigerte die Bundesagentur für Arbeit dem nun Selbständigen die Versicherung. Dagegen ging der Mann mit Klagen vor.
Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist für einige Selbständige seit 2006 möglich. Dass der Chemiker die meisten Voraussetzungen dafür erfüllte, bestätigte ihm das Landessozialgericht ( LSG ) Nordrhein-Westfalen. SeinAnsinnen auf Versicherung wies es jedoch zurück.
Am Dienstag scheiterte dann auch die Revision vor dem BSG. Die Richter wiesen sie als unbegründet zurück. Die Bundesagentur habe die Versicherung des Klägers zu Recht abgelehnt, erklärte der Vorsitzende des 12. Senats. Weil der Mann als Vorstand einer AG selbständig sei, könne er nicht versichert werden. Dies ergebe sich aus einer Vorschrift des Sozialgesetzbuches III, wonach auch eine Beschäftigung als AG-Vorstandsmitglied versicherungsfrei sei.
Nach Darstellung des Gerichts lässt sich die Entscheidung auf Studenten und Rentner übertragen : Bei diesen Personengruppen sei abhängige Beschäftigung versicherungsfrei. Entsprechend könnten sie sich auch für eine selbständige Tätigkeit nicht in der Arbeitslosenversicherung versichern.
Die Anwältin des AG-Vorstandschefs hatte ihren Mandanten am Rande der Verhandlung als Sonderfall bezeichnet. Es gehe nicht um eine große Firma. Zeitweise habe ihr Mandant alleine in seinem Unternehmen gearbeitet.
Das Gesetz, das die freiwillige Arbeitslosenversicherung von Selbständigen ermöglicht, läuft zum Jahresende aus. Die Bundesregierung prüft nach eigenen Angaben, ob die Regelung über den 31. Dezember 2010 hinaus fortgeführt werden soll. ( Aktenzeichen : B 12 AL 1 / 09 R )