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Finanzgericht Rheinland-Pfalz : Kindergeld auch bei nicht anerkannter Ausbildung

27.08.2010, 04:46

Neustadt / Weinstraße

( dpa ). Eltern haben auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind nicht in einem klassischen Ausbildungsberuf eine Ausbildung macht. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Das Gericht gab damit der Klage eines Mannes statt, dessen Tochter als " Friseurassistentin " beschäftigt ist ( Urteil vom 12. Juli - Az : 5 K 2542 / 09 ).

Die Familienkasse hatte von dem Mann gefordert, das Kindergeld für die Tochter zurückzuzahlen. Argumentation : Die Frau habe in dem Friseursalon keine Berufsausbildung absolviert, sondern eine gering bezahlte Beschäftigung ausgeübt.

Das Gericht gab aber dem Vater Recht. Eine Berufsausbildung liege nicht nur dann vor, wenn die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf geschehe, entschied es. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befinde man sich in einer Berufsausbildung, wenn man sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft darauf vorbereite. Im konkreten Fall sprächen die Indizien dafür, dass die Frau firmenintern ausgebildet werde. So werde etwa ihre Bezahlung als Ausbildungsvergütung bezeichnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.