Falschparken Kosten des Abschleppens zahlt der Fahrzeughalter
Nürnberg (rgm). Geht von einem verkehrswidrig geparkten Auto eine akute Gefahr aus, dürfen es die Ordnungsbehörden auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Bedeutungslos ist dabei, ob der Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit war oder wegen eines Defekts in Erwartung eines Reparaturdienstes am Straßenrand abgestellt wurde. Das hat das Verwaltungsgericht in Köln entscheiden (AZ: 20 K 281710), teilt die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg mit.
In dem Fall stand der Pkw in einem Kreuzungsbereich. Er versperrte sowohl Passanten als auch anderen Fahrzeugführern die Sicht. Insbesondere kleinere Kinder, die durch den abgestellten, herrenlosen Wagen völlig verdeckt wurden, konnten kaum rechtzeitig gesehen werden. Deshalb sah der Außendienst der Verkehrsbehörde Gefahr im Verzug und orderte umgehend einen Abschleppdienst.
Noch vor dessen Eintreffen tauchte jedoch der Fahrer des Fahrzeugs auf und erklärte, sein Auto sei defekt und er habe bereits Kontakt mit einer Werkstatt aufgenommen, die den Wagen in wenigen Minuten abholen werde. Was dann auch geschah. Trotzdem stellte die Behörde dem Wagenhalter 68 Euro an Verwaltungsgebühren und weitere 69 Euro als Abschleppgebühren in Rechnung.
Dies sei zu Recht erfolgt, entschied das Kölner Verwaltungsgericht. "Der Autofahrer hätte einen klaren Hinweis im Wagen hinterlassen müssen, dass dieser umgehend abgeholt werde. "