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Leistungsabzug, weil Ausweis abgelaufen war

24.10.2011, 04:27

Als sie sich Anfang September arbeitslos meldete, konnte Jessica Schulz nicht beweisen, dass tatsächlich sie es war, die für sich selbst Arbeitslosengeld beantragte. Denn die Gültigkeit ihres Personalausweises war abgelaufen.

Bei ihrem nächsten Termin in der Agentur für Arbeit etwa zwei Wochen später legte die Magdeburgerin dann einen vorläufigen gültigen Ausweis vor. Doch sie sollte für den Zeitraum ohne gültiges Dokument keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Begründung: Fehlende Mitwirkung.

Wer seine Identität wegen eines fehlenden oder ungültigen Ausweisdokumentes nicht nachweisen könne, werde in der Regel mit schriftlicher Terminsetzung zur Nachholung aufgefordert, informierte uns die Agentur für Arbeit Magdeburg. Der Nachweis der Identität könne auch vor diesem Termin erfolgen, aber keinesfalls später. Denn dann würde tatsächlich eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegen mit der Konsequenz, dass Leistungen erst nach Erfüllung der auferlegten Pflicht gewährt werden.

Im Fall von Jessica Schulz fand man nach Prüfung der Unterlagen keinen Nachweis darüber, dass sie schriftlich mit Angabe eines Termins zur Vorlage eines gültigen Ausweises aufgefordert worden sei. Die Entscheidung, ihr für den strittigen Zeitraum das Arbeitslosengeld zu verweigern, wurde zurückgenommen und eine Nachzahlung veranlasst. (goe)