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Bei der Grundsicherung gelten neue Regelsätze / Verbesserung der Chancen zur Eingliederung Mehr Geld für Arbeitslose ab Januar

05.01.2012, 04:22

Mit Beginn des neuen Jahres ändert sich einiges im Bereich Arbeit und Soziales. Die Volksstimme hat mit der Agentur für Arbeit Magdeburg die Neuregelungen zusammengefasst und stellt sie in einer Reihe vor. Heute: Grundsicherung.

Magdeburg (cbi) l Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ("Hartz IV") erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 374 Euro. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2012 sind Infokasten ersichtlich.

Personen, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen und ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten von ihrem Taschengeld einen pauschalierten Abzug von 175 Euro monatlich, ohne ihre Ausgaben (für Versicherungen und Werbungskosten) nachweisen zu müssen. Bislang war ein Betrag von 60 Euro vom Taschengeld anrechnungsfrei. Darüber hinaus konnten aber auf Nachweis Werbungskosten und Versicherungsbeiträge abgesetzt werden. Es ist sichergestellt, dass durch die neue Regelung kein Freiwilliger schlechter gestellt wird als nach der bisherigen Regelung.

Am 1. Januar trat die Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungs-rechtlicher Vorschriften in Kraft. Mit der Verordnung wird die Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, von Auszubildenden sowie von Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien vor Eintritt der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2014 aufgehoben.

Die Befreiung der Saisonkräfte von der Arbeitsgenehmigungspflicht gilt für Beschäftigungen von bis zu sechs Monaten im Jahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken.

Für Beschäftigungen in den Berufen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, wird die Arbeitserlaubnis bulgarischen und rumänischen Facharbeiterinnen und Facharbeitern künftig ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.

Außerdem greift das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt. Das heißt, dass die arbeitsmarktpolitischen Instrumente konsequent an folgenden Zielen ausgerichtet werden: mehr Dezentralität, höhere Flexibilität, größere Individualität, höhere Qualität, mehr Transparenz. Hierzu werden die Instrumente neu geordnet und die Regelungsdichte reduziert. Die Zahl der Instrumente wird um rund ein Viertel verringert, der Handlungsspielraum wird erweitert.

Künftig bedürfen alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, und alle Maßnahmen, die mit einem Gutschein in Anspruch genommen werden können, einer externen Zulassung. Nicht verändert werden die Entgeltersatzleistungen und Teilhabeleistungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen.

Bei den Unterstützungsleistungen gibt es folgende wesentliche Änderungen, die der Zweiter Schritt zur Umsetzung der Jobcenter-Reform sind: Zum 1. Januar 2012 nehmen zusätzlich zu den derzeit bereits bestehenden 67 zugelassenen kommunalen Trägern (Optionskommunen) weitere 41 Landkreise und kreisfreie Städte die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in kommunaler Eigenregie wahr. Das sind in Sachsen-Anhalt Salzlandkreis, Altmarkkreis Salzwedel und der Harzkreis. Damit sind ab dem Jahr 2012 insgesamt 25 Prozent aller örtlichen Jobcenter im SGB II als Optionskommunen organisiert. 75 Prozent der Jobcenter bleiben als gemeinsame Einrichtungen bestehen, die vor Ort von den Agenturen für Arbeit und den Kommunen gebildet werden.

Unabhängig von der örtlichen Organisationsstruktur ist für die Bürger die für die Leistungserbringung zuständige Stelle immer an der Bezeichnung "Jobcenter" erkennbar. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Länder, die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände haben sich auf ein einheitliches Zielsteuerungssystem verständigt. Damit erfolgt die Steuerung der Jobcenter unabhängig von der Trägerschaft (Arbeitsagentur und Kommunen gemeinsam für die sogenannten gemeinsamen Einrichtungen und die Kommunen alleine für die so genannten zugelassenen kommunalen Träger) über einheitliche Regelungen. Auf diese Weise wird Transparenz und Vergleichbarkeit hergestellt. Neben den gesetzlich vorgegebenen Zielen "Verringerung der Hilfebedürftigkeit", "Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit" und "Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug" können weitere Ziele vereinbart werden.

(Teil 2 am 7. Januar in der Volksstimme: Neuerungen bei Lohnuntergrenzen)