Behandlungsfehler Muss der Patient den Pfusch immer beweisen?
In der vergangenen Woche berichtete Sie darüber, wie Patienten sich gegen Ärztepfusch wehren können. Vor Gericht stehen diese dabei unter Beweispfl icht, was sicher schwierig ist. Muss der Patient wirklich in jedem Fall einen Behandlungsfehler selbst beweisen ? Es antwortet Rechtsanwalt Helmut Göbel aus Magdeburg :
Grundsätzlich muss der Patient den " Ärztepfusch " beweisen, doch kann sich unter bestimmten Umständen eine sogenannte Beweislastumkehr ergeben. Dann muss der Arzt seinerseits beweisen, dass seine Behandlung nicht zum Schaden des Patienten geführt haben kann.
Eine Beweislastumkehr ergibt sich immer dann, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein grober Behandlungsfehler ( unter anderem auch Diagnose- und Aufklärungsfehler ) vor, wenn der Arzt eindeutig gegen elementare ärztliche Pfl ichten verstoßen hat und dies aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint.
Vielfach kann der Arzt seinen Entlastungsbeweis nicht erbringen. Somit ergibt sich oft schon aus der Beweislastumkehr ein entscheidender prozessualer Vorteil zugunsten des Patienten.
Es ist insofern jedem Patienten, der von einem Behandlungsfehler eines Arztes ausgeht, anzuraten, einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt anzusprechen.
Der Anwalt wird Art und Umfang der Pfl ichtverletzung und die Durchsetzungsmöglichkeit von Schadensersatz und Schmerzensgeld abklären, wobei die Kosten hierfür bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung im Regelfall von dieser getragen werden.