Kostenübernahme richtet sich auch nach der Windstärke / Inhalt der Policen genau prüfen Nicht jeder Sturmschaden wird bezahlt
Mit dem Herbst kommen die Stürme und damit die Schäden. Aber nicht jede Police deckt alle Unwetterschäden ab.
Elmshorn (dapd) l Die Kostenübernahme richtet sich generell nach der Stärke des Sturms. Bei Sturmschäden zahlen die Versicherungen grundsätzlich nur, wenn der Sturm mindestens Windstärke 8 erreicht hat. "Ab einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometer ist das persönliche Hab und Gut gegen Sturmschäden versichert", sagt Stephan Schweda vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Als Nachweis reicht es aus, wenn eine Wetterstation in der betroffenen Region eine derartige Sturmstärke gemessen hat. "Für den Fall, dass die Windstärke für die jeweilige Region nicht gemessen worden ist, sollte der Versicherte auch sonstige Schäden in der näheren Umgebung - beispielsweise mit Fotos - belegen", empfiehlt Gerold Happ von der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus Grund Deutschland.
Für die Regulierung von Sturmschäden an Gebäuden ist die Wohngebäudeversicherung zuständig, sofern Schäden durch Sturm und Hagel mitversichert sind. Dann kommt die Wohngebäudeversicherung einerseits für alle Schäden auf, die unmittelbar durch das Einwirken des Sturms entstanden sind, wie abgedeckte Dächer oder umgestürzte Schornsteine. Daneben werden aber auch Schäden am Gebäude erstattet, die von durch den Sturm aufgewirbelten und herumfliegenden Gegenständen oder umstürzenden Bäumen verursacht wurden.
Darüber hinaus zahlt die Wohngebäudeversicherung auch für Folgeschäden, die durch den Sturm entstanden sind. "Falls der Sturm das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt hat, sind Folgeschäden, die durch eindringende Niederschläge entstehen, ebenfalls versichert", erläutert Schweda.
"Ab einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometer ist das persönliche Hab und Gut versichert."
Wenn bei einem Sturm das Dach abgedeckt wurde oder ein Fenster zu Bruch ging, kann es durchaus passieren, dass auch die Einrichtung im Inneren des Gebäudes in Mitleidenschaft gezogen wird.
Für die Regulierung solcher Schäden ist die Hausratversicherung zuständig. "Die Hausratversicherung zahlt alle Schäden, die der Sturm am Hausrat, also an allen innerhalb des geschlossenen Gebäudes befindlichen, beweglichen Sachen - wie zum Beispiel Möbel oder Kleidungsstücke - anrichtet", sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV).
Nicht zahlen muss die Hausratversicherung dagegen, wenn der Versicherungsnehmer die Fenster und Türen nicht ordnungsgemäß verschlossen hat. Versicherungsnehmer sollten außerdem beachten, dass sie eine sogenannte Schadenminderungspflicht haben.
Das bedeutet, der Versicherte muss alles ihm Mögliche unternehmen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Dazu gehört beispielsweise, ein vom Sturm eingedrücktes Fenster mit einer Plane abzudecken, so dass kein weiteres Wasser ins Haus eindringen kann.
Sturmschäden an Kraftfahrzeugen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Teilkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung übernimmt sowohl direkt vom Sturm am Auto verursachte Schäden als auch durch umherfliegende Teile verursachte Schäden. Im Gegensatz zur Wohngebäudeversicherung und zur Hausratversicherung zahlt die Teilkaskoversicherung übrigens nicht nur bei Sturmschäden, sondern auch bei Überschwemmungen.
Wenn der Versicherte infolge des Sturms einen Unfall verursachte, wird der entstandene Schaden jedoch nicht von der Teilkaskoversicherung übernommen. Für die Regulierung dieses Unfallschadens wird eine Vollkaskoversicherung benötigt.