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Auskunft zum Erben und Vererben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften Nur mit Testament können Partner ohne Trauschein einander beerben

06.10.2010, 04:19

Auskunft zum Erben und Vererben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gaben gestern am Volksstimme-Telefon die Notare Katrin Radszuweit, Uwe Glöckner, Thomas Krause und Klaus Mohnhaupt von der Notarkammer Sachsen-Anhalt.

Frage: Mein langjähriger Partner und ich haben uns vieles gemeinsam angeschafft und wollen, dass der andere erbt, wenn einer von uns stirbt. Müssen wir hier etwas unternehmen, oder erbt der andere nach dem Gesetz?

Antwort: Die gesetzliche Erbfolge begünstigt nur Ehepartner und die Verwandten. Partner einer Lebensgemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht. Ausgenommen davon sind gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften, die auch im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden. Wer nicht miteinander verheiratet ist und den Partner erbrechtlich absichern möchte, muss selbst aktiv werden und ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.

Frage: Können meine Partnerin und ich ein gemeinsames Testament aufsetzen?

Antwort: Nein, ein gemeinschaftliches Testament dürfen nur Eheleute errichten. Sie können jeder selbst ein Testament aufsetzen und den anderen darin begünstigen. Der Nachteil besteht darin, dass jeder Partner sein Testament ohne Wissen des anderen jederzeit ändern kann. Eine Möglichkeit, die beide Partner an den gemeinsamen letzten Willen bindet, bietet den Partnern einer Lebensgemeinschaft der Erbvertrag. Dieser kann nicht einseitig, ohne Wissen des anderen, geändert oder widerrufen werden. Ein solcher Vertrag muss beim Notar beurkundet werden, damit er wirksam ist.

Frage: Ich möchte meiner Lebenspartnerin mein halbes Hausgrundstück vererben. Muss sie darauf Steuern zahlen?

Antwort: Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie Fremde behandelt und haben nur einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20000 Euro. Alles, was darüber hinaus geht, ist mit 30 Prozent, eventuell auch mit 50 Prozent, zu versteuern.

Frage: Mein Partner und ich leben gemeinsam in seinem Haus. Kann ich mir ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen, damit mich seine Kinder nach seinem Ableben nicht aus dem Haus werfen können?

Antwort: Die Eintragung eines Wohnrechts ist möglich, wenn Ihr Partner dies wünscht. Er muss sich hierzu an einen Notar wenden. Lassen Sie sich im Vorfeld steuerlich beraten, da die Einräumung eines Wohnrechtes wie eine geldwerte Schenkung bewertet wird. Besser wäre es, dieses Recht im Testament abzusichern, so dass es erst mit dem Todesfall entsteht. Dann ist die jeweilige Lebenserwartung geringer und damit der zugewendete Wert.

Frage: Wir sind miteinander in jeweils zweiter Ehe verheiratet und haben jeweils nur Kinder aus erster Ehe. Wir beabsichtigen uns gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Wie können wir sichern, dass der länger lebende Ehegatte nichts oder nicht so viel an die Kinder des Erstversterbenden zahlen muss?

Antwort: Der sicherste Weg zur Minimierung oder Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen ist die notarielle Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages zwischen dem verzichtenden Kind und dem Elternteil. Ein solcher Verzicht kann sowohl ohne jede Gegenleistung vereinbart werden als auch gegen Abfindung. Man sollte auch unbedingt über eine Schlusserbeneinsetzung nachdenken, damit nicht nach dem Zufallsprinzip die Kinder des Letztlebenden alles erben und damit die eigenen Kinder eventuell leer ausgehen.

Frage: Wir haben uns in einem Ehegattentestament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und auch Erben auf den Tod des Längerlebenden bestimmt. Kann der überlebende Ehegatte das Testament ändern?

Antwort: Grundsätzlich ist eine Bindung des länger lebenden Ehegatten an die Schlusserbeneinsetzung zu vermuten; es ist immer zu empfehlen, in einem solchen Testament oder in einem Nachtrag dazu zu regeln, ob der Längerlebende ein neues Testament errichten darf.

Frage: Wir sind miteinander verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau hat ein Kind, zu dem seit vielen Jahren kein Kontakt besteht. Was sollten wir bei der Erbfolgeplanung beachten?

Antwort: Für den Fall, dass das Kind der Ehefrau weder beim ersten noch beim zweiten Erbfall erben soll, darf der Ehemann die Ehefrau grundsätzlich nicht als Vollerben einsetzen, da sich dann die Pflichtteilsrechte der Nachkommen der Ehefrau auch auf das vom Ehemann geerbte Vermögen erstrecken. Ob sich für solche Fälle die Einsetzung von Vor- und Nacherben empfiehlt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Frage: Meine Frau ist gestorben, ich bin ihr testamentarischer Alleinerbe. Ihre Tochter aus erster Ehe fordert von mir ihren Pflichtteil. Die Geldsumme kann ich jedoch nicht aufbringen. Muss ich nun unser Haus, das wir uns aufgebaut und in dem wir zusammen gelebt haben, verkaufen?

Antwort: Nein, das Gesetz sieht für solche Fälle großzügige Stundungsmöglichkeiten vor, damit Sie ihr Haus nicht verkaufen müssen. Stundung heißt, dass Sie den Pflichtteil in Raten oder zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, wobei die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen sind.

Frage: Ich bin Landwirt und habe mit meiner Partnerin zwei Kinder, verheiratet sind wir nicht. Muss ich meine Erbfolge regeln?

Antwort: Wenn Sie nichts tun, erben Ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen und bilden eine Erbengemeinschaft an Ihrem Nachlass. Ihre Lebenspartnerin geht leer aus. Wenn Sie dies nicht wünschen, bleibt nur eine andere Erbfolgeregelung per Testament oder Erbvertrag. Gerade, wenn zum späteren Nachlass ein Unternehmen gehört und die Gefahr besteht, dass beim Eintritt des Erbfalls die Erben noch minderjährig sind, empfiehlt sich die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers.

Frage: Wir sind eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und haben keine Kinder. Wir haben uns gemeinsam ein Haus gekauft. Sollten wir uns jetzt absichern?

Antwort: Unbedingt! Treffen Sie keine erbrechtliche Regelung, erbt nicht der Lebenspartner den hälftigen Hausanteil, sondern die Verwandten des Verstorbenen, das wären nach dem Gesetz die Eltern oder die Geschwister, wenn die Eltern schon gestorben sind. Daneben empfiehlt sich auch eine Absicherung für den Fall, dass einer von Ihnen schwer erkrankt oder handlungsunfähig wird, die in Form einer Vorsorgevollmacht den anderen dann in die Lage versetzt, auch in Bezug auf das Haus handlungsfähig zu bleiben. Bedenken Sie, dass Sie ohne diese Vollmacht nicht einmal Auskunft über den Gesundheitszustand des Partners beim Arzt erhalten.

Frage: Wir leben unverheiratet zusammen. Mein Partner hat zwei Kinder und ich eine Tochter. Beide leben wir in dem Haus meines Partners. Alle Kinder sollen später einmal etwas bekommen. Wie kann ich mich absichern?

Antwort: Wenn Sie nichts unternehmen, erben für den Fall des Ablebens Ihres Partners nur dessen zwei Kinder. Um Sie und alle Kinder abzusichern, empfiehlt sich die Errichtung eines Erbvertrages. Dazu sollten Sie gemeinsam einen Notar aufsuchen. Dieser wird Sie umfassend beraten. In diesem Vertrag kann man nicht nur die Erben bestimmen, sondern auch Auflagen und Verpflichtungen regeln. Wenn der Partner schon nicht mit als Eigentümer im Grundbuch steht, so sollte er doch für den Todesfall gegebenenfalls mit einem Wohnrecht abgesichert werden. Beachten Sie bitte auch, dass bei Erbeinsetzung zugunsten des Kindes des nichtehelichen Partners gegenwärtig der Erbschaftsteuerfreibetrag nur bei 20000 Euro liegt. Eine Heirat stellt dieses Kind mit eigenen Kindern steuerlich gleich.

Frage: Seit mehr als 20 Jahren lebe ich mit meinem Partner zusammen. Dieser hat aus erster Ehe zwei Kinder, zu denen ein geringer Kontakt besteht. Ich habe in unsere Partnerschaft eine Tochter mitgebracht. Diese hat zu meinem Partner ein sehr gutes Verhältnis, da sie von ihm wie ein Vater erzogen wurde. Kann die Tochter miterben?

Antwort: Zu den gesetzlichen Erben Ihres Partners gehört Ihre Tochter zunächst nicht. Wenn Sie durch Testament zum Erben berufen wird, hat sie die gleichen Erbschaftsteuerbedingungen wie ein Fremder. In Ihrem Fall bietet sich aber an, einmal über eine Erwachsenenadoption nachzudenken, da im Laufe der Jahre tatsächlich zwischen Ihrer Tochter und Ihrem Partner ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Der Ausspruch der Adoption stellt Ihre Tochter erbrechtlich mit den ehelichen Kindern gleich, verringert deren Pflichtteil und verschafft Ihrer Tochter einen Erbschaftsteuerfreibetrag von derzeit 400000 Euro.