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Experten beantworten beim Volksstimme-Telefonforum Leserfragen zur Krankenversicherung "Pflege-Bahr" zahlt auch bei Demenz

06.03.2013, 01:22

Fragen zum Thema "Krankenversicherung" beantworteten gestern beim Volksstimme-Telefonforum Dennis Adam von der AOK Sachsen-Anhalt sowie Hans-Georg Stridde vom Verband der privaten Krankenversicherung.

Frage: Was kann man eigentlich mit dem sogenannten Pflege-Bahr versichern?

Antwort: Es gibt für diese geförderte Pflegeversicherung Mindestleistungen, die vom Gesetzgeber vorgegeben sind: Versichert sind die Pflegestufen 0, I, II und III. In Pflegestufe III sind mindestens 600 Euro zu zahlen. In den anderen Pflegestufen bieten die einzelnen Anbieter sehr unterschiedliche Leistungen an. Sie unterscheiden sich in der Höhe der Versicherungssummen und der gezahlten Prozentsätze. Es gibt auch Verträge mit Dynamisierung. Damit ist beispielsweise die regelmäßige Erhöhung der Versicherungssumme als Inflationsausgleich möglich. Das kostet natürlich einiges. Grundsätzlich gilt: Je jünger man bei Vertragsabschluss ist, desto günstiger ist der Beitrag.

Frage: Ich bin als Student gesetzlich krankenversichert. Wie sieht das nach der Uni aus?

Antwort: Wenn Sie gesetzlich versichert sind, bleiben Sie das zunächst auch nach dem Studium. Bekommen Sie eine Festanstellung, entscheidet das Gehalt: Liegt es über der Versicherungspflichtgrenze von 4350 Euro monatlich, haben Sie die Wahl zwischen gesetzlich und privat. Das gilt auch, wenn Sie sich selbstständig machen - und zwar unabhängig vom Einkommen. Ist das Brutto als Arbeitnehmer geringer, werden Sie pflichtversichert.

"In diesem Alter lohnt es sich eher nicht, diesen Vertrag abzuschließen."

Frage: Ist es möglich, mit 81 Jahren die neue Pflege-Zusatzversicherung abzuschließen? Gesundheitlich wird es ja auch nicht besser.

Antwort: Ihr Gesundheitszustand spielt bei dieser Art von Police keine Rolle. Allerdings ist die geförderte Pflege-Zusatzversicherung umso teurer, je älter man bei Vertragsabschluss ist. Außerdem können Sie den Vertrag erst nach Ablauf einer fünfjährigen Wartezeit nutzen. Es lohnt sich in Ihrem Alter also eher nicht, einen solchen Vertrag abzuschließen.

Frage: Zahlt der Pflege-Bahr auch bei Demenz?

Antwort: Ja. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass alle Pflegestufen, also von der sogenannten Stufe 0 bis zur Stufe III versichert werden müssen. Die Stufe 0 ist für jene gedacht, bei denen eine "eingeschränkte Alltagskompetenz" festgestellt wurde. Demenz zählt dazu, aber auch psychische Erkrankungen.

Frage: Seit fünf Jahren zahle ich in eine private Pflege-Tagegeldversicherung ein. Kann ich diesen Vertrag in einen geförderten umschreiben lassen?

Antwort: Nein, das geht nicht. Die unterschiedlichen Vertragsbedingungen lassen das nicht zu.

Frage: Wie wird eigentlich die Förderung für den Pflege-Bahr weitergereicht?

Antwort: Darum kümmert sich die Zentrale Zulagenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Ganze wird direkt zwischen Versicherer und Zulagenstelle abgewickelt.

Frage: Ist es bei jeder Zusatzversicherung zwingend notwendig, vorm Abschluss Gesundheitsfragen zu beantworten?

Antwort: Nein, nicht bei jeder. Beim Pflege-Bahr und der Auslandsreise-Krankenversicherung wird nicht nach Ihrem Gesundheitszustand gefragt. Bei Zahn-Zusatzversicherungen spielt naturgemäß der nur aktuelle Zahnstatus eine Rolle. In der Regel wird Zahnersatz für zum Zeitpunkt der Antragstellung fehlende und noch nicht ersetzte Zähne nicht versichert. Bei anderen Verträgen wie für Wahlleistungen im Krankenhaus oder ambulante Behandlungen können Vorerkrankungen zur Ablehnung oder zu Risikozuschlägen führen.

Frage: Unsere Tochter wird im Sommer das Abitur machen und möchte dann eine Lehre beginnen. Wie geht es mit ihrer Krankenversicherung weiter? Bisher ist sie über mich gesetzlich familienversichert.

Antwort: Beginnt Ihre Tochter eine Lehre und bekommt ein entsprechendes Entgelt, wird sie gesetzlich pflichtversichert. Der Arbeitgeber beziehungsweise Ausbildungsbetrieb überweist die Beiträge an die Kasse ihrer Wahl.

Frage: Ich mache mich selbständig, möchte bei der gesetzlichen Kasse bleiben und einen Vertrag mit Krankengeld abschließen. Geht das?

Antwort: Ja. Sie haben ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie den allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent zahlen. Verzichten Sie auf das Krankengeld bei der Kasse - etwa wenn Sie das bereits privat zusatzversichert haben - zahlen Sie nur den ermäßigten Satz von 14,9 Prozent bei der gesetzlichen Kasse. Parallel dazu gibt es Wahltarife, etwa wenn Sie das Krankengeld eher oder erst später benötigen. Entscheiden Sie sich für einen solchen Wahltarif, sollten Sie beachten, dass Sie dann drei Jahre an die Kasse gebunden sind. Wechseln können Sie also erst nach Ablauf dieser Frist.

"Solange Sie selbständig sind, können Sie nicht in die Gesetzliche Versicherung zurück."

Frage: Ich bekomme in diesem Jahr eine Beitragsrückerstattung für das Jahr 2012. Muss ich die in der Steuererklärung angeben?

Antwort: Ja, aber erst in der nächsten, also der für 2013. Denn die Rückerstattung bezieht sich zwar auf das Jahr 2012, die Auszahlung erfolgt aber 2013. Die Rückerstattung mindert den Betrag, den Sie für die Krankenversicherung steuerlich geltend machen können. Die Krankenversicherer sind übrigens zur Meldung der Beitragserstattungen verpflichtet. Das gilt gleichermaßen für gesetzlich wie für privat Versicherte.

Frage: Als Schüler ist unser Sohn bei uns mit familienversichert. Was passiert, wenn er im Herbst ein Studium aufnimmt?

Antwort: Wenn Ihr Sohn studiert und über Sie gesetzlich familienversichert ist, kann er das bis zum 25. Lebensjahr bleiben. Die Zeit bei der Bundeswehr verlängert diese Frist.

Frage: Ich bin Selbständiger und privat krankenversichert. Kann ich wieder in die gesetzliche Kasse zurück?

Antwort: Nein, nicht solange Sie selbständig sind. Erst wenn Sie nicht mehr als Selbständiger arbeiten, gibt es verschiedene Rückkehrmöglichkeiten: Wenn Sie unter 55 Jahre alt sind, werden Sie mit einer Festanstellung und einem Monatsbrutto über 450 Euro in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert. Sind Sie älter, ist ein Wechsel nur über die beitragsfreie Mitversicherung bei Ihrem gesetzlich versicherten Ehepartner möglich. Dann dürfen Ihre monatlichen Einnahme - einschließlich Zinsen und Mieteinkünften - 385 Euro im Monat nicht übersteigen. Haben Sie keinerlei anderweitige Einkünfte, können Sie einen 450-Euro-Job annehmen und trotzdem familienversichert werden.

Frage: Ich gehe als Rentner für mehrere Jahre ins Ausland. Kann ich, wenn ich zurückkomme, wieder in meine alte gesetzliche Krankenkasse zurück?

Antwort: Ja. Melden Sie sich nach der Rückkehr bei Ihrer vorherigen Kasse. Die muss Sie aufnehmen.

Frage: Muss ich auf meine Betriebsrente Beiträge zahlen?

Antwort: Grundsätzlich ja. Je nach Versorgungsform wird das jedoch im Einzelfall geprüft. Lassen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse vor Ort dazu beraten.