Radfahrer auf dem Bürgersteig
Berlin (dapd) l Wer auf einem Bürgersteig verbotenerweise Rad fährt und mit einem Auto kollidiert, das aus einer Einfahrt kommt, muss für den Schaden aufkommen. In derartigen Fällen tritt die sogenannte Betriebsgefahr des Autos vollständig zurück. Dies entschied das Amtsgericht Hannover (Az: 562 C 13120/10).
Im dem Fall war ein Radfahrer auf dem Bürgersteig gefahren und mit einem aus einer Hotel-einfahrt herauskommenden Pkw kollidiert. Der Fahrer des Autos verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz in Höhe von rund 800 Euro. Das Gericht gab dem Autofahrer Recht.
Bei einem Unfall zwischen Rad- und Autofahrer haftet meist der Autofahrer mit. Ein Auto ist grundsätzlich gefährlicher als ein Fahrrad, daher gilt es immer, die Betriebsgefahr zu beachten. Doch diesen Grundsatz habe das Gericht hier nicht angewendet. Bürgersteige sind für Fußgänger und mit dem Fahrrad fahrende Kinder bis zu zehn Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer.