Bundessozialgericht : Student bleibt Student
Kassel ( ddp ). Ein duales Studium, bei dem Teile der Ausbildung gegen Bezahlung in einem Unternehmen absolviert werden, darf nicht ohne weiteres als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft werden. Das entschied gestern das Bundessozialgericht in Kassel und widersprach damit der bisherigen Auffassung der Deutschen Rentenversicherung ( Az. B 12 R 4 / 08 R ).
Geklagt hatte eine IT-Firma aus Sankt Augustin, die für einen Studenten der Fachhochschule der Wirtschaft ( FHDW ) in Bergisch Gladbach rund 3700 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen sollte. Der Mann hatte den dualen Studiengang Wirtschaftsinformatik belegt. Etwa die Hälfte der Ausbildung machten berufspraktische Phasen in dem Unternehmen aus, das ihm monatlich rund 550 Euro als Vergütung beziehungsweise Stipendium zahlte. Den selben Betrag zahlte er als Studiengebühren an die FH.
Die Rentenkasse sah in der Bezahlung einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Nach Auffassung des Unternehmens war der Mann als Student von der Versicherungspflicht befreit. Das BSG schloss sich dieser Sicht an.