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Ein Urteil am Bundesfinanzhof könnte im ersten Berufsjahr Steuervorteile bringen Studenten sollten Belege und Rechnungen aufheben

19.11.2010, 04:15

Tausende von Euro Studienkosten können Studierende demnächst möglicherweise beim Finanzamt abrechnen. Akzeptiert der Fiskus sie als Werbungskosten, müssen die Betroffenen im ersten Berufsjahr kaum Steuern zahlen. Doch zuerst muss eine frühere Medizinstudentin vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ihren Prozess gewinnen. Die Zeitschrift "Finanztest" gibt in ihrer aktuellen Ausgabe Studierenden Tipps, wie sie von einem positiven Urteil profitieren können.

Berlin (rgm). Die betreffende Studentin hat direkt nach dem Abitur studiert und will nun für ihr Studium von 2004 bis 2006 im Schnitt fast 10000 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzen (Az. VI R 7/10).

Bisher erkennt das Finanzamt fürs Studium nach dem Abitur nur bis zu 4000 Euro im Jahr als Sonderausgaben an. Kosten über diesem Betrag fallen weg. Die Ausgaben wirken sich außerdem nur bei Studenten aus, die im selben Jahr Einkommen versteuern müssen. Als Werbungskosten würden Studienausgaben grenzenlos zählen. Wirken sie sich zunächst nicht aus, weil das Einkommen zu gering ist, schreibt das Finanzamt Verluste gut. Die werden in spätere Jahre übernommen, bis es genug Einkommen zum Verrechnen gibt – zum Beispiel im ersten Berufsjahr nach dem Studium. Nur Studenten, die neben dem Beruf oder für eine zweite Ausbildung studieren, dürfen schon heute ihre Studienausgaben als Werbungskosten abrechnen.

Doch wie können Studenten sich die Steuerersparnis sichern? Wichtig ist, dass sie Rechnungen und Belege sammeln. Es geht um die Kosten für Hochschulen und Universitäten, Seminare, Lehrgänge, Tagungen, Prüfungen, Einzelunterricht, Repetitorien und Arbeitsmittel wie Fachliteratur und Computer für das Studium. Kostet ein Arbeitsmittel mit Mehrwertsteuer mehr als 487,90 Euro, erkennt das Finanzamt den Preis verteilt über die Nutzungsdauer an. Für Computer beträgt sie vom Monat des Kaufs 36 Monate.

Auch die Extramiete für das WG-Zimmer am Studienort kann abgerechnet werden, wenn die Zweitwohnung nötig wird, weil von da aus die Uni oder Hochschule schneller zu erreichen ist. Die erste Wohnung muss aber Lebensmittelpunkt bleiben. Für den Weg von zuhause zur Uni kann jeder 30 Cent je Entfernungskilometer ansetzen (die Hälfte des Hin- und Rückwegs).

Auch Reisekosten für Studienfahrten und Fahrten zu Seminaren, Kursen oder Tagungen, die außerhalb des Studienortes stattfinden, erkennt das Finanzamt an: Für den Weg von zuhause zum Studienort und zurück 30 Cent je gefahrenen Kilometer oder die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Für die Verpflegung je nach Abwesenheit pro Tag gilt: ab 8 Stunden 6 Euro, ab 14 Stunden 12 Euro, bei 24 Stunden 24 Euro pro Reisetag. Für die Übernachtung zählen die Ausgaben laut Rechnung ohne Verpflegungskosten.

Alle Studenten sollten für ihre Studienjahre bis zu vier Jahre zurück eine Steuererklärung machen. Selbst ehemalige Studenten können noch alle Studienjahre abrechnen, die maximal vier Jahre zurückliegen. Haben sie im Jahr 2007 studiert, können sie die Steuererklärung zum Beispiel bis 31. Dezember 2011 abgeben.

Solange das Urteil im Fall der Medizinstudentin beim Bundesfinanzhof noch nicht gefällt ist, wird das Finanzamt den Abzug als Werbungskosten erst einmal ablehnen. Bei Studenten mit steuerpflichtigem Einkommen erkennt es wie bisher nur bis zu 4000 Euro als Sonderausgaben an, bei allen anderen gar nichts. In beiden Fällen sollten die Studenten innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Sie verweisen auf das ausstehende BFH-Urteil und beantragen das Ruhen des Verfahrens.

Fällt die Entscheidung zu ihren Gunsten aus, wird das Finanzamt sie informieren, und sie können nachträglich die Änderung des Steuerbescheids beantragen, sofern sie schon einen haben.

Studierende, die ihre Ausgaben erst später verrechnen lassen können, kreuzen in der ersten Steuererklärung nach Berufsbeginn im Mantelbogen auf Seite 1 "Erklärung zur Feststellung des verbliebenen Verlustvortrags" an und in Zeile 92 Verlustvortrag. Dann zahlt das Finanzamt ordentlich Steuern zurück.

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