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Unterhalt: Volljährige müssen erst ihr Vermögen aufbrauchen

Können volljährige Kinder während ihrer Ausbildung von ihren Eltern Unterhalt fordern, wenn sie selbst über ein Vermögen verfügen? Und was ist, wenn sie ein Vermögen hatten, aber es nicht mehr besitzen? Ein Oberlandesgericht hat beide Fragen jetzt beantwortet.

30.03.2016, 10:39

Zweibrücken (dpa/tmn) - Bevor volljährige Kinder vor Gericht Unterhalt von ihren Eltern einklagen, müssen sie erst ihr eigenes Vermögen aufbrauchen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 2 UF 107/15) weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Das Gericht hält bei volljährigen Kindern einen sogenannten Schonbetrag von 5000 Euro für angemessen, der nicht angerechnet werden darf. Haben sie mehr Geld auf dem Konto, müssen sie dieses für ihren Unterhalt einsetzen.

In dem verhandelten Fall verlangte eine 21-jährige Frau von ihrem Vater Unterhalt. Sie studierte und hatte am Studienort eine eigene Wohnung. Außerdem stand ihr ein Vermögen von mindestens 56 000 Euro zu, als sie volljährig wurde.

Amts- und Oberlandesgericht verneinten einen Unterhaltsanspruch der Tochter. Volljährige Kinder, die in der Ausbildung sind und kein Einkommen haben, aber über ein Vermögen verfügen, müssten grundsätzlich dieses für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Sie dürfen dieses Vermögen auch nicht anderweitig verbrauchen. Keine Rolle spielte es deshalb, dass die Tochter argumentierte, sie habe das Geld nicht mehr, weil sie es ihrer Mutter überweisen sollte.

Als Schonbetrag hielt das Gericht 5000 Euro für angemessen. Das darüber hinaus gehende Vermögen der Tochter müsste danach voraussichtlich noch für zweieinhalb bis drei Jahre reichen. So lange brauche der Vater keinen Unterhalt zu zahlen.