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Bei laufendem Ermittlungsverfahren Verschwiegenes kostet Job

03.07.2012, 03:29

Frankfurt/Main (dapd) l Ein Arbeitgeber kann eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn Arbeitnehmer bei der Einstellung laufende strafrechtliche Ermittlungen trotz Nachfrage verschwiegen haben. Das gilt nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts jedenfalls dann, wenn die Straftat einen beruflichen Bezug hatte.

In dem Fall war ein Chefarzt für schuldig befunden worden, bei einem früheren Arbeitgeber den Tod eines Neugeborenen fahrlässig verschuldet zu haben. Als die Klinik von dem Fall erfuhr, kündigte sie fristlos.

Während die Kündigungsschutzklage des Chefarzts in erster Instanz erfolgreich war, gab das Landesarbeitsgericht der Berufung der Klinik statt. Der Kläger habe seinen Arbeitgeber trotz ausdrücklicher und eindeutiger Verpflichtung nicht über das gegen ihn anhängige Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung informiert.

Wegen der "herausragenden Bedeutung" der Chefärzte für den Ruf einer Klinik sei dieses Verhalten vom Arbeitgeber nicht hinzunehmen. Die Richter folgten zudem nicht der Ansicht des Klägers, dass es sich bei dem Fall um eine "alte Angelegenheit" gehandelt habe, über die er seinen neuen Arbeitgeber nicht habe informieren müssen. Zudem sei nicht zu erwarten, dass das durch die Falschinformation zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen Kläger und Klinik wiederhergestellt werden könne. (Az: LG Hessen 7 Sa 524/11)