Verzugszinsen auch ohne Mahnung fällig
Ich wurde nach Ausbleiben einer Zahlung gemahnt, wobei sofort Mahngebühren veranschlagt wurden. Müsste ich nicht erst eine kostenlose Zahlungsaufforderung bekommen ? Muss ich die Gebühren nun bezahlen ? Es antwortet Gabriele Emmrich von der Verbraucherschutzzentrale.
Der Verbraucher als Vertragspartner eines Dienst-, Werk- oder Kaufvertrages erhält zunächst die Leistung des Vertragspartners und schuldet im Gegenzug eine bestimmte Geldsumme. Für die Leistung erhält er in der Regel eine Rechnung – z. B. nach Herstellung des Werks ( z. B. für den Einbau der Fenster ) oder nach Erhalt des Kaufgegenstandes ( z. B. Lieferung der bestellten Möbel ) – mit der Aufforderung zur Zahlung des vereinbarten Preises. Der Verbraucher ist verpflichtet, die von ihm geschuldete Leistung, also die Zahlung des vereinbarten Entgelts, rechtzeitig zu erbringen.
Zahlt der Verbraucher die geforderte Geldsumme zu spät oder gar nicht, so befi ndet er sich in der Regel im Zahlungsverzug und muss mit den Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs – also z. B. Verzugszinsen – rechnen.
Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ( d. h. der Verzug tritt auch ohne Mahnung ein ), wenn zwischen den Vertragsparteien für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender vereinbart ist, zum Beispiel " zu zahlen bis zum 15. 10. 2007 ". Auch ein bestimmtes Ereignis, nach dem sich der Zeitpunkt für die Leistung nach dem Kalender berechnen lässt wie " 10 Tage nach Lieferung ", ist möglich.
Die Kosten von Mahnschreiben müssen nur dann ersetzt werden, wenn die Mahnung nach Eintritt des Verzuges erfolgt ist, und wenn sie eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Oder anders herum : Für die erste Mahnung, die erst den Verzug begründet, können keine Mahngebühr verlangt werden.