IHK Von Beitragsbescheid überrascht
Eine Magdeburger Kleinstunternehmerin wurde von der Industrie- und Handelskammer rückwirkend veranlagt - zu Recht.
Magdeburg l Dass auch sie Mitglied der Industrie- und Handelskammer sei, hat eine Magdeburgerin jetzt ganz schön verwundert. Gar verärgert hat die Kleinstunternehmerin ein IHK-Beitragsbescheid – rückwirkend für die Jahre 2012, 2013 und 2014.
Von ihrer „Zwangsmitgliedschaft“ habe sie bisher keine Kenntnis gehabt und der jetzige Beitragsbescheid stelle für sie eine arge finanzielle Belastung dar, ihre monatlichen Einnahmen deckten gerade so die regelmäßigen Ausgaben, schrieb sie uns. „Ist das überhaupt rechtens und wenn ja, kann man eine Ratenzahlung vereinbaren?“, wollte sie von der Redaktion Leser-Obmann erfahren.
Die wandte sich an die IHK in Magdeburg und erhielt Antwort vom dort für Firmendaten und Beitrag zuständigen Referenten Cornell Witte. Statt Zwangsmitgliedschaft sprach dieser von einer Pflichtmitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer, die gesetzlich vorgeschrieben sei für all jene Unternehmen – unabhängig von Größe oder Mitarbeiterzahl – die objektiv gewerbesteuerpflichtig sind und eine Betriebsstätte im Bezirk der jeweiligen Industrie- und Handelskammer unterhalten.
Für wen das zutrifft, erfährt die IHK Magdeburg durch die Gewerbeämter, von den Finanzämtern und von den Handelsregistern. „Dass sich ein Unternehmen bei Gründung von selbst meldet, ist die absolute Ausnahme, weshalb der Gesetzgeber die umfangreichen Mitteilungspflichten bei den benannten Stellen etabliert hat“, so Cornell Witte.
Verwundert äußerte er sich indes, dass unsere Leserin von ihrer Mitgliedschaft nichts wusste. „Alle Mitgliedsunternehmen erhalten von der IHK Magdeburg ein Begrüßungsschreiben“, versicherte er. Sie würden darin über Aufgaben, Aufbau und Dienstleistungen der IHK informiert. Ein solches Begrüßungsschreiben habe auch unsere Leserin erhalten, werde sich daran aber wohl nicht mehr erinnern, räumte Cornell Witte ein. Dass von ihr nun auch rückwirkend Beiträge gefordert werden, begründet er mit den Verjährungsregelungen der Abgabenordnung. Diese berechtige Industrie- und Handelskammern dazu, rückwirkend bis zu vier Jahre zu veranlagen, in besonderen Fällen sogar darüber hinaus.
Vom Beitrag befreit sind Einzel-Unternehmen, deren steuerlich festgestellte Gewinne 5200 Euro im Jahr unterschreiten. „Eine Veranlagung zum Beitrag findet immer automatisch unter Berücksichtigung dieser Regelung statt“, so der IHK-Referent. Darüber hinaus könnten Mitgliedsunternehmen in Krisen oder besonderen Situationen aber auch eine Stundung oder einen Erlass beantragen.
Unserer Leserin stehe man diesbezüglich gern beratend zur Verfügung, versichert die Industrie- und Handelskammer Magdeburg.