Selbständige mit nur einem Auftraggeber zahlen in die Rentenkasse Vorsicht Versicherungspflicht nach der Existenzgründung
Berlin (dapd) l Viele Existenzgründer fangen klein an. Sie haben meist nur einen Kunden und keine Mitarbeiter. Für die Rentenversicherung zählen diese Gründer zu den Pflichtversicherten: Als "Selbständige mit einem Auftraggeber" müssen sie den Pflichtbeitrag von ihrem Gewinn abführen.
Dies ist entweder der sogenannte Regelbeitrag (monatlich 514,50 Euro in West- beziehungsweise 439,04 Euro in Ostdeutschland) oder aber der Rentenversicherungsbeitrag, der sich aus dem Beitragssatz von derzeit 19,6 Prozent multipliziert mit dem Betriebsgewinn ergibt.
Weil Selbständige in der Gründungsphase diese Beiträge häufig nicht aufbringen können, lässt die Rentenversicherung allerdings Ausnahmen zu. Grundsätzlich versicherungsfrei sind Selbständige, die nach Abzug ihrer Betriebsausgaben weniger als 400 Euro im Monat verdienen.
Eigene Meldepflicht
Wer sich erstmals selbständig macht und mit vorerst nur einem Auftraggeber pflichtversichert ist, kann sich für maximal drei Jahre von der Beitragspflicht befreien lassen. Diese befristete Befreiung lässt sich auch ein zweites Mal in Anspruch nehmen, wenn die erste Gründung gescheitert ist.
Allerdings muss es sich bei der Neugründung um einen echten Neustart in einem anderen Geschäftsfeld handeln. Existenzgründer haben zudem die Möglichkeit, in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit nur den halben Regelbeitrag zu zahlen.
In jedem Fall endet die Versicherungspflicht, wenn Selbständige einen Arbeitnehmer für mehr als 400 Euro im Monat beschäftigen. Das Gleiche gilt, wenn mehrere Minijobber eingestellt werden, die zusammen mehr als 400 Euro verdienen.
Wichtig ist, dass sich Selbständige mit einem Auftraggeber selbst bei der Rentenversicherung melden müssen. Das gilt auch, wenn die Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss zahlt. Bleibt die Meldung aus, kann die Rentenkasse die ausstehenden Beiträge rückwirkend einfordern.