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Unabhängige Patientenberatung Was tun, wenn die Kasse nicht zahlen will?

02.07.2014, 01:27

Magdeburg | Wenn eine Krankenkasse den Antrag auf eine Leistung ablehnt, die sich ein Versicherter erhofft hat, kann er dagegen Widerspruch einlegen. Das gilt laut Auskunft der Unabhängigen Patientenberatung auch, wenn im Bescheid der Kasse nicht steht, dass ein Widerspruch möglich ist. Zuvor sollte allerdings geprüft werden, ob der Patient überhaupt einen Anspruch auf die Leistung hat.

Wenn der behandelnde Arzt eine Reha als medizinisch notwendig einschätzt, sollte der Betroffene mit dem Satz "Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom Soundsovielten Widerspruch ein" formal reagieren. Das sollte schriftlich per Einwurfeinschreiben oder gegen Quittung durch persönliches Überbringen in der Geschäftsstelle des Leistungsträgers erfolgen. In den Bescheiden ist in der Regel angegeben, bis zu welchem Zeitpunkt man Widerspruch einlegen kann. Üblicherweise habe der Versicherte vier Wochen Zeit. Fehlt diese sogenannte Rechtsmittelbelehrung, habe er theoretisch ein Jahr Zeit.

Wichtig: Der Versicherte sollte mit seinem Schreiben zugleich die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Kasse oder des Rentenversicherungsträgers in Kopie verlangen. Auch der Arzt sollte seine medizinische Einschätzung noch einmal wiedergeben und widersprechen.