Geld Wer hat Anspruch auf Sparbuch des Kindes?
Frage : Haben minderjährige Kinder Anspruch auf Sparbücher, die auf ihren Namen ausgestellt worden sind ? Es antwortet Rechtsanwältin Christel Hahne aus Magdeburg.
Kinder oder Jugendliche haben keinen Anspruch auf Sparbücher, die ein naher Angehöriger auf ihren Namen angelegt hat. Grundsätzlich darf der Angehörige, der das Sparbuch angelegt hat, als Besitzer des Geldes frei über das Sparguthaben verfügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Sparbuch auf den Namen des Kindes ausgestellt wurde oder nicht. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Januar 2005 hervor ( BGHZ X ZR 264 / 02 ).
Kinder oder Enkelkinder sind durch die Einrichtung eines Sparkontos auf ihren Namen nicht automatisch berechtigt, von diesem Sparbuch Geld abzuheben. Entscheidend ist vielmehr, was bei der Einrichtung des Sparbuches mit der Bank vereinbart wurde. Soll bereits das minderjährige Kind Inhaber des Guthabens sein, dann darf die Bank das Geld nur an das Kind beziehungsweise die Erziehungsberechtigten auszahlen. Verstößt die Bank hiergegen, macht sie sich schadensersatzpfl ichtig. Das Kind beziehungsweise die vertretungsberechtigten Eltern könnten dann von der Bank verlangen, dass sie das Geld ersetzt. Aber auch die Eltern beziehungsweise ein Elternteil kann in den Regress genommen werden, wenn das Geld unrechtmäßig von dem Sparbuch verschwindet.
Um möglichen späteren Problemen vorzubeugen, ist es ratsam, bei der Eröffnung des Sparkontos mit der Bank konkret vertraglich festzuhalten, wer wann Zugang zu dem Sparbuch haben soll.
( ukl )
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