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Beerdigung Datenschutz auf der Trauerfeier?

Ist es noch zeitgemäß, auf einer Trauerfeier das Leben des Verstorbenen wortreich mitzuteilen? Ein Fall für den Leserobmann.

Von Gudrun Oelze 25.03.2019, 12:54

Magdeburg l Als bei einer Trauerfeier ausführlich auch über das Leben des Verstorbenen berichtet wurde, stellte sich Ute Brandt die Frage nach dem Datenschutz. Ist es noch zeitgemäß, allen Anwesenden wortreich und bildhaft den kompletten Lebenslauf des Verstorbenen mitzuteilen?, wollte sie von unserer Redaktion wissen.

Personenbezogene Daten über Verstorbene unterliegen deren postmortalem Persönlichkeitsrecht, erfuhr der Leser-Obmann bei Sachsen-Anhalts Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dieses Persönlichkeitsrecht reiche allerdings nicht ganz so weit wie der Datenschutz bei lebenden Personen, sagte ein Behördensprecher. Denn insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) seien nur auf lebende Personen anwendbar.

„Ansprüche wegen eventueller Verletzung des Persönlichkeitsrechts Verstorbener können von Hinterbliebenen vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden“, erklärte er. Anders als in Bezug auf lebende Personen bestehe jedoch grundsätzlich keine Befugnis der Datenschutzaufsichtsbehörde, die Verarbeitung personenbezogener Daten Verstorbener zu überprüfen.